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Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 09.10.2015
- 5 B 98/15 -
VG Lüneburg erklärt Beschlagnahme eines Kinderheims für rechtswidrig - Beschlagnahme nur als letztes Mittel erlaubt
Beschlagnahme des ehemaligen Kinderheims Lüneburg-Wilschenbruch rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat dem Eilantrag des Eigentümers eines Grundstücks im Lüneburger Stadtteil Wilschenbruch entsprochen.
Auf dem Grundstück befindet sich ein bereits entkerntes Gebäude, in dem früher ein Kinder- und Jugendheim untergebracht war. Auf dem Grundstück soll laut Investor ein neues Wohngebiet entstehen. Die Stadt Lüneburg hat am 01.10.2015 die
Gericht: Voraussetzungen für Beschlagnahme sind nicht erfüllt
Die 5. Kammer des Gerichts hat dem hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stattgegeben: Die Voraussetzungen einer
Stadt Lüneburg legte nicht hinreichend dar, dass alle anderen Möglichkeiten der Unterbringung ausgeschöpft worden waren
Hiervon ausgehend habe die Stadt Lüneburg nicht hinreichend dargelegt, dass alle anderen Möglichkeiten der Unterbringung ausgeschöpft worden sind. Die Stadt hätte insbesondere prüfen müssen, ob Unterbringungsmöglichkeiten in der Lüneburger Jugendherberge (148 Betten) zur Verfügung stehen und diese oder Ferienwohnungen und Hotelzimmer anmieten müssen. Wirtschaftliche Gesichtspunkte dürften bei der Inanspruchnahme keine wesentliche Rolle spielen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2015
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Lüneburg (pm/pt)
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Dokument-Nr. 21712
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