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Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 10.09.2014
3 L 669/14 und 3 L 678/14 -

Feuerwehrbeamte haben Anspruch auf Einhaltung der Mindestruhezeiten

Ebenfalls Anspruch auf Gewährung weiterer dienstfreier Tage

Beamte haben im Anschluss an einen Nachtdienst Anspruch auf einen dienstfreien Kalendertag, nicht aber lediglich vierundzwanzig Stunden Freizeit. Dies hat das Verwaltungsgericht Leipzig vorab in zwei von zwölf vorläufigen Rechtschutzverfahren entschieden.

Zwölf Feuerwehrbeamte, die in der Leitstelle der Branddirektion Leipzig tätig sind, haben um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht und gerügt, dass ihre Dienstpläne gegen die Sächsische Arbeitszeitverordnung verstoßen.

Verwaltungsgericht schließt sich den Anträgen der Feuerwehrbeamten an

Vorab hat das Gericht zwei Anträge entschieden und sich im Wesentlichen der Ansicht der Antragsteller angeschlossen. Diese haben im Anschluss an einen (um 6.00 Uhr endenden) Nachtdienst Anspruch auf einen dienstfreien Kalendertag i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 3 SächsAZVO, nicht aber auf lediglich vierundzwanzig Stunden Freizeit. Das fehlerhafte Verständnis der Verordnung führt auch dazu, dass den Beamten im Jahr zu wenig dienstfreie Tage gewährt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Leipzig/ ra-online

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Dokument-Nr.: 18947 Dokument-Nr. 18947

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Kommentare (1)

 
 
Günther Siefert schrieb am 09.10.2014

Die BW als Dienstherr setzt das so um: Statt 40 Stundenwoche muss nun der Feuerwehrmann 48 Stunden für das gleiche Grundgehalt Dienst machen. So ist dann der Pflicht geschuldet, Bereitschaftszeit als Arbeitszeit zu betrachten. Im weiteren sind die Feuerwehrleute nun auf ein Dienstzeitendalter von 62 Jahren angehoben worden. Unbeachtet der Tatsache, das Feuerwehrleute der BW bis zur Pension eine G26.3 Untersuchung und die Zulassung für schweren Atemschutz brauchen. ( Ab 60 unzulässig )

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