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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 10.12.2014

Entziehung des deutschen Reisepasses bei konkretem Verdacht verfassungs­feind­licher Aktivitäten zulässig

Gefährdungs­ein­schätzung der Behörde muss für Entziehung des Reisepasses nicht auf eindeutigen Beweisen beruhen

Einem deutschen Staatsangehörigen darf dann sein Reisepass entzogen werden, wenn ein durch konkrete Tatsachen belegter Verdacht dafür spricht, dass der Betreffende nach Syrien ausreisen wolle, um sich dort einer terroristischen Gruppierung anzuschließen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.

Dem 28-jährigen, in Deutschland geborenen Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte die Stadt Bonn im Juni 2013 seinen deutschen Reisepass entzogen und den Geltungsbereich seines Personalausweises auf Deutschland beschränkt. Dem lag ein Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz zugrunde, in dem es heißt, dass der Kläger der "islamistisch-jihadistischen Szene" zuzurechnen sei und plane, nach Syrien auszureisen. Der Kläger bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Im August 2014 stellte die Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung fest, dass der Kläger die Wohnung in Bonn aufgegeben hat. Nach Polizeiangaben hat der Kläger im Juni und im August 2014 versucht, trotz der Passentziehung in die Türkei einzureisen, sei aber von den türkischen Grenzbehörden zurückgewiesen worden. Zurzeit halte er sich in Bulgarien auf.

Konkrete Tatsachen sprechen für Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland und rechtfertigen daher Passentziehung

Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger keine aktuelle Anschrift mehr habe, unter der er für das Gericht tatsächlich erreichbar sei. Allein die Vertretung durch einen Rechtsanwalt reiche nicht aus. Darüber hinaus habe die Klage aber auch in der Sache keinen Erfolg. Eine Passentziehung sei aufgrund konkreter Tatsachen möglich, die für eine Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland sprächen. Die Gefährdungseinschätzung der Behörde müsse nicht auf eindeutigen Beweisen beruhen. Sie müsse lediglich nachvollziehbar und so konkret gefasst sein, dass sie in einem Gerichtsverfahren überprüft werden könne. Diese Voraussetzungen lägen hier vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
Peter Kroll schrieb am 16.12.2014

IS empfielt, gewaltanstrebende Terrorristen sollten lieber in ihrem Heimatland terroristische Handlungen vorbereiten und auch durchführen. Dem kommt der Beschluss hochstudierter und noch höher dotierter fachidioten entgegen, den deutschen Pass einzuziehen und solche Leute im Land zu halten. Ein noch schlauerer Mensch möge beschließen, das die dafür Verantwortlichen zu den Moslems geschickt werden.

besserer heinzman schrieb am 13.12.2014

der einzug des personalausweises ist völlig gerechtfertigt.die islamisten sind pogromisten und keine volksbefreiungsbewegung.herr axel heinzmann wohnt wohl nicht in bonn..und hat auch den versuchten bombenanschlag am bahnhof nicht mitbekommen.

noch ist es ja keine aberkennung der staatsbürgerschaft,was nur folgerichtig wäre bei migrationshintergrund.bedenkt man aber das die brd eine menschenrechtsdemokratie ist,so wärefür nazis die aberkennung ihrer

staatszugehörigkeit überlegenswert...evtl finden sie ja bei dem russischen nazipöbel aufnahme...islamangehörige können durchaus die staatsbügerschaft ihrer vorfahren erhalten.das wäre sicherlich bilateral machbar. bei doppelter staasbürgerschaft ist soetwas sicher einfacher und recht praktisch....handhabbar.

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