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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 10.12.2014
Entziehung des deutschen Reisepasses bei konkretem Verdacht verfassungsfeindlicher Aktivitäten zulässig
Gefährdungseinschätzung der Behörde muss für Entziehung des Reisepasses nicht auf eindeutigen Beweisen beruhen
Einem deutschen Staatsangehörigen darf dann sein Reisepass entzogen werden, wenn ein durch konkrete Tatsachen belegter Verdacht dafür spricht, dass der Betreffende nach Syrien ausreisen wolle, um sich dort einer terroristischen Gruppierung anzuschließen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Dem 28-jährigen, in Deutschland geborenen Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte die Stadt Bonn im Juni 2013 seinen deutschen
Konkrete Tatsachen sprechen für Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland und rechtfertigen daher Passentziehung
Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger keine aktuelle Anschrift mehr habe, unter der er für das Gericht tatsächlich erreichbar sei. Allein die Vertretung durch einen Rechtsanwalt reiche nicht aus. Darüber hinaus habe die Klage aber auch in der Sache keinen Erfolg. Eine Passentziehung sei aufgrund konkreter Tatsachen möglich, die für eine Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland sprächen. Die Gefährdungseinschätzung der Behörde müsse nicht auf eindeutigen Beweisen beruhen. Sie müsse lediglich nachvollziehbar und so konkret gefasst sein, dass sie in einem Gerichtsverfahren überprüft werden könne. Diese Voraussetzungen lägen hier vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
- Kein Pass bei geplanter Unterstützung des Jihad im Ausland
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 06.03.2012
[Aktenzeichen: VG 23 K 58.10 und VG 59.10]) - VG Frankfurt: Passentzug bei Verdacht der Teilnahme an terroristischem Ausbildungslager im Ausland gerechtfertigt
(Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2009
[Aktenzeichen: 5 L 3142/09.F])
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Dokument-Nr. 19303
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