wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 10. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern2.7/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 09.06.2020
6 K 9484/17 -

Presse steht kein Auskunftsanspruch über den Inhalt von Akten zum Oktoberfestattentat zu

Aus der Verfassung hergeleiteter Auskunftsanspruch bezieht sich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) muss der Presse keine Auskunft über den Inhalt seiner Akten zum Oktoberfestattentat aus dem Jahr 1980 erteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit die Klage eines Journalisten abgewiesen.

Bei dem Anschlag auf das Münchner Oktoberfest am 26. September 1980 mit einer selbstgebastelten Bombe kamen 13 Menschen, darunter der Attentäter Gundolf Köhler selbst, ums Leben, über 200 wurden zum Teil schwer verletzt. Köhler war Mitglied der rechtsextremen "Wehrsportgruppe Hoffmann", die bereits vor dem Anschlag verboten und aufgelöst worden war.

Journalist wollte Auskunft über den Inhalt seiner Akten zum Oktoberfestattentat

Der Kläger begehrte vom BfV Auskunft darüber, was in den Akten des BfV über den Sprengstoffanschlag auf das Oktoberfest stehe bzw. welche konkreten Informationen darin enthalten seien. Er ist der Auffassung, der Anschlag sei bis heute nicht umfassend aufgearbeitet worden. Als Vertreter der Presse müsse ihm Einsicht in die entsprechenden Akten des Bundesamtes gewährt werden. Ein solcher Anspruch folge unmittelbar aus dem Grundrecht der Pressefreiheit. Die Akteneinsicht sei erforderlich, um sich zunächst ein Bild über die Sachlage verschaffen zu können. Erst dadurch sei er in der Lage, seiner journalistischen Aufgabe zur Information der Öffentlichkeit und zur Kontrolle staatlichen Handelns gerecht zu werden. Gerade im Bereich des investigativen Journalismus müsse Zugang zu den Akten der Behörde bestehen.

Einsichtnahme in Behördenakten regelmäßig nicht vom Auskunftsrecht erfasst.

Das VG ist dem nicht gefolgt und hat im Wesentlichen ausgeführt: Der unmittelbar aus der Verfassung abgeleitete Auskunftsanspruch sei grundsätzlich auf die Beantwortung konkreter Fragen gerichtet. Eine Einsichtnahme in Behördenakten werde davon regelmäßig nicht erfasst. Das Auskunftsbegehren des Klägers sei daher im Ergebnis nicht zulässig. Zwar sei es formal als Frage formuliert, aber in der Sache stelle es ein Gesuch um Akteneinsicht dar. Denn tatsächlich gehe es dem Kläger darum, den vollständigen Inhalt der Akten zu erfahren, was qualitativ einer Einsichtnahme in die betreffenden Akten gleichkomme. Auch wenn es in besonders gelagerten Einzelfällen möglich sei, dass die Behörde eine konkrete Auskunft nur durch die Gewährung von Akteneinsicht erteile, müsse im Ausgangspunkt eine hinreichend konkrete Frage gestellt werden.

Weiter Frage bereits beantwortet

Eine weitere Frage des Klägers nach der Anzahl der Mitglieder der Wehrsportgruppe Hoffmann, die während des Bestehens dieser Gruppierung als V-Leute für das Bundesamt für Verfassungsschutz gearbeitet haben, sah das Gericht als beantwortet an. Bereits im Jahr 2017 hatte die Bundesregierung auf eine ähnliche Anfrage mitgeteilt, dass laut dem Aktenbestand des BfV bis zum Oktoberfestattentat kein Mitglied der Wehrsportgruppe Hoffmann als V-Person für das BfV tätig gewesen sei. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Presserecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28854 Dokument-Nr. 28854

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28854

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 2.7 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?