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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 06.12.2007
6 K 4064/06 -

Nordrhein-Westfalen: Verfahrensfehler bei Einführung von Studienbeiträgen bei der Deutschen Sporthochschule Köln

Der im Juli 2006 gefasste Beschluss des Senats der Deutschen Sporthochschule in Köln über die Einführung von Studienbeiträgen verletzt eines der studentischen Senatsmitglieder wegen eines Verfahrensfehlers in seinen Mitwirkungsrechten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.

Die Frage, ob die Sporthochschule zu Recht Studienbeiträge erhebt, ist damit allerdings noch nicht beantwortet. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Verfahrensfehler durch eine erneute Beschlussfassung geheilt werden kann.

Ende Juni 2006 hatte der Senatsvorsitzende der Sporthochschule die Senatsmitglieder zur Sitzung am 11. Juli 2006 um 16.15 Uhr eingeladen. In dieser Sitzung sollte die Einführung von Studienbeiträgen an der Sporthochschule ab dem Wintersemester 2006/07 beschlossen werden. Wegen der befürchteten Proteste entschloss sich die Sporthochschule einen Tag vor der Senatssitzung, die am folgenden Tag auf 16.15 Uhr anberaumte Sitzung auf 8.00 Uhr vorzuverlegen. Einer der studentischen Vertreter im Senat wurde nur per SMS über die Verlegung informiert und kam nicht zu der Sitzung. In nichtöffentlicher Sitzung beschloss der Senat mit Stimmenmehrheit die Einführung von Studienbeiträgen. Wegen Zweifeln an der Wirksamkeit dieses Beschlusses veranlasste der Senatsvorsitzende wenige Tage später eine erneute Beschlussfassung über die Beitragssatzung im sog. schriftlichen Umlaufverfahren, in dem die Satzung unter Protest der studentischen Senatsmitglieder ebenfalls mit Stimmenmehrheit beschlossen wurde.

Gegen beide Beschlüsse richtet sich die Klage des studentischen Senatsmitglieds, mit der er die Feststellung begehrt, dass er durch die Beschlüsse in seinen Mitwirkungsrechten verletzt sei. Dieser Klage gab das Verwaltungsgericht nun statt. Der Senatsbeschluss vom 11. Juli 2006 sei rechtswidrig und verletze Rechte des Klägers. Denn der Kläger sei erst gar nicht zu der vorverlegten Senatssitzung geladen worden. Die SMS, mit der die Sporthochschule den Kläger am Vortag der Sitzung über die Verlegung habe informieren wollen, habe dieser nach den Feststellungen des Gerichts nicht erhalten. Auch der weitere, im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgte Satzungsbeschluss sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Mitgliedschaftsrechten. Der Kläger habe nach den maßgeblichen hochschulrechtlichen Vorschriften einen Anspruch darauf, dass die Beitragssatzung in öffentlicher Sitzung und nicht nur im schriftlichen Umlaufverfahren beraten und beschlossen werde.

Die Sporthochschule hat nun die Möglichkeit, die Studienbeitragssatzung erneut zu beschließen und den Verfahrensfehler damit rückwirkend zu heilen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 06.12.2007

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