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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 13.04.2015
4 L 298/15 -

Stadt Aachen hat keinen Anspruch auf Löschung von Mikrozensus-Daten durch das Land NRW

VG Köln äußert Zweifel an Verfassungs­mäßig­keit des § 19 des Zensusgesetzes

Das Verwaltungsgericht Köln hat Zweifel daran geäußert, dass § 19 des Zensusgesetzes, der eine Löschung von erhobenen Daten spätestens nach vier Jahren vorschreibt verfassungsgemäß ist und die Löschung von Mikrozensus-Daten der Stadt Aachen durch das Land NRW vorerst untersagt.

Auf der Grundlage des Zensusgesetzes 2011 wurde in Nordrhein-Westfalen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) durchgeführt. Zum Stichtag 9. Mai 2011 stellte das Land NRW für die Stadt Aachen eine amtliche Einwohnerzahl von 236.420 Personen fest. Dagegen hat die Stadt Klage erhoben, mit der sie sich unter anderem dagegen wendet, dass das Datenmaterial richtig sei. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Trotzdem hat das Land NRW erklärt, es wolle die im Rahmen des Zensusverfahrens 2011 erhobenen Daten zum 9. Mai 2015 löschen, weil § 19 des Zensusgesetzes die Löschung spätestens nach vier Jahren vorschreibe.

VG Köln untersagt vorerst Löschung der Daten bis zur Entscheidung über die Klage

Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen vorerst bis zu einer Entscheidung über die Klage untersagt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es zweifelhaft sei, ob § 19 des Zensusgesetzes verfassungsgemäß sei. Würden die Daten, die Grundlage der amtlich festgestellten Einwohnerzahl sind, vor Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gelöscht, sei eine gerichtliche Überprüfung der Feststellung der Einwohnerzahl in tatsächlicher Hinsicht nahezu ausgeschlossen. Das Recht der klagenden Stadt auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes sei aber ebenso verfassungsrechtlich geschützt wie das Recht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen auf der Grundlage einer Folgenbetrachtung gehe zugunsten der Stadt aus. Ein Aufschub der Datenlöschung wiege nicht so schwer. Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei schon mit Erhebung und Weiterverarbeitung einschließlich Speicherung der in § 19 des Zensusgesetzes genannten Daten erfolgt. Dieser Eingriff dürfte verfassungsmäßig gewesen sein, weil er durch die legitimen Zwecke des Zensusgesetzes - die Erfüllung staatlicher Planungsaufgaben - gedeckt sei. Die Daten verblieben überdies in der geschützten Sphäre des Landes NRW, so dass Dritte einschließlich anderer staatlicher Stellen keinen Zugriff auf sie hätten.

Löschung von Mikrozensus-Daten auch für weitere Städte untersagt

Die Löschung von Mikrozensus-Daten hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln mit Eilbeschlüssen auch bezüglich der Städte Bad Münstereifel, Baesweiler und Geilenkirchen einstweilen untersagt, die ebenfalls Klage gegen das Zensusbescheid 2011 erhoben haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
eober schrieb am 15.04.2015

ZENSUS und MIKROZENSUS sind unterschiedliche Dinge!

Der ZENSUS, also die Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) beruht auf dem Zensusgesetz 2011. Diese Volkszählung wurde 2011 durchgeführt.

Der MIKROZENSUS hingegen wird seit über 50 Jahren bei 1% der Haushalte in Deutschland kontinuierlich durchgeführt. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das Mikrozensusgesetz i.d. Fassung von 2005 sowie die EG-Verordnung 57798 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte i.d. Gemeinschaft.

Leider wird das immer wieder mal i.d. Presse durcheinander geworfen.

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