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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 16.09.2010
20 K 441/10 und 20 K 525/10 -

VG Köln: Glasverbot beim Kölner Karneval 2010 war rechtswidrig

Allgemeines Recht der Gefahrenabwehr lässt rein vorsorgende Maßnahmen grundsätzlich nicht zu

Das „Glasverbot“ an Karneval 2010 in der Kölner Innenstadt war rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.

Die Stadt Köln hatte im Januar 2010 mit einer Allgemeinverfügung für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot des „Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen“ ausgesprochen und mit individuellen Ordnungsverfügungen Kiosk-Besitzern verboten, zu bestimmten Zeiten während des Karnevals Getränke in Glasbehältnissen zu verkaufen.

Verbotenes Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stellt noch keine „Gefahr“ im Rechtssinne dar

Das Verwaltungsgericht Köln entschied, dass diese Verfügungen rechtswidrig gewesen seien. Das Gericht wies darauf hin, dass das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr rein vorsorgende Maßnahmen, wie ein vorbeugendes Verbot, grundsätzlich nicht zulasse. Allein das verbotene Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stelle noch keine „Gefahr“ im Rechtssinne dar.

Benutzung von Glasbehältern an sich nicht gefährlich

So sei die Benutzung von Glasbehältern an sich nicht gefährlich. Eine Gefahr entstehe erst dadurch, dass ordnungswidriges oder strafbares Verhalten, etwa die rechtswidrige Beseitigung von Gläsern und Flaschen oder Sachbeschädigungs- bzw. Köperverletzungsdelikte, hinzukämen. Das Verbot habe zudem auch eine Vielzahl von Personen betroffen, von denen anzunehmen gewesen sei, dass sie sich ordnungsgemäß verhielten.

Verfahrensgang

Das Verwaltungsgericht hatte in mehreren Eilverfahren bereits im Februar 2010 die sofortige Vollziehung der Verfügungen ausgesetzt (vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss v. 04.02.2010 - 20 L 109/10, 20 L 113/10, 20 L 114/10 und 20 L 115/10 - und Verwaltungsgericht Köln, Beschluss v. 03.02.2010 - 20 L 88/10 -). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschied dann jedoch anders. Es ließ die Rechtsfragen weitgehend offen und gelangte im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das von der Stadt Köln ausgearbeitete Konzept nicht von vornherein zur Bekämpfung der von Glasbruch beim Karneval ausgehenden Gefahren ungeeignet sei und deshalb dem „Glasverbot“ zunächst Folge zu leisten sei (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.02.2010 - 5 B 119/10 sowie 5 B 147, 148, 149 und 150/10 -). Die Klageverfahren wurden dann fortgeführt mit dem Ziel, die Rechtsverhältnisse für die Zukunft zu klären.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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