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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 02.09.2016
19 K 3287/15 -

Indizierung eines Bushido-Albums gerechtfertigt

Verwaltungsgericht bejaht Möglichkeit der Gefährdung labiler und gefährdungs­geneigter Jugendlicher in Erziehung und Entwicklung durch CD-Inhalte

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage von Bushido gegen die Indizierung seiner CD Sonny Black abgewiesen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hatte im April 2015 entschieden, die CD Sonny Black in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufzunehmen.

Bushido beanstandet nicht ausreichende Ermittlung des Kunstgehalts des Werkes durch die Bundesprüfstelle

Dagegen hat Bushido geklagt und zur Begründung vorgetragen, dass die CD nicht jugendgefährdend sei. Die Verbreitung des Albums über die Webseite, den Twitter-Account und den Youtube-Kanal habe ausschließlich seine Fans erreicht, die mit den Eigenarten des Gangsta- und Battle-Raps vertraut seien. Diese Fans wüssten, dass es sich bei Sonny Black um die Inszenierung einer Kunstfigur handele. Die Bundesprüfstelle habe den Kunstgehalt des Werkes nicht genügend ermittelt. Insbesondere habe sie die übrigen am Werk beteiligten Künstler nicht angehört. Sie habe sich auch mit dem Kunstwert nicht ausreichend auseinandergesetzt. Dabei habe sie nicht beachtet, dass sein Gesamtwerk eine umfangreiche Beachtung erfahren habe.

VG bejaht Jugendgefährdung durch CD

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle bestätigt und ausgeführt, dass die Inhalte der CD jugendgefährdend seien, also geeignet, jedenfalls labile und gefährdungsgeneigte Jugendliche in ihrer Erziehung und Entwicklung zu gefährden. Denn Gewalt werde als adäquates Mittel der Auseinandersetzung propagiert und Frauen und Homosexuelle würden diskriminiert. Die jugendgefährdende Wirkung bestehe auch, wenn man berücksichtige, dass es sich um die Inszenierung einer Rollenfigur handele.

Interessen des Jugendschutzes sind höher zu gewichten als Kunstfreiheit der Urheber

Der Gesichtspunkt der Kunstfreiheit stehe der Indizierung nicht entgegen. Denn die Interessen des Jugendschutzes seien hier höher zu gewichten als die Kunstfreiheit der Urheber. Dabei sei auch zu beachten, dass das Werk durch die Indizierung nicht vollständig verboten werde, sondern die Indizierung lediglich zur Folge habe, dass es Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden dürfe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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Dokument-Nr.: 23126 Dokument-Nr. 23126

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