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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 05.04.2011
- 1 K 4589/07 und 1 K 8130/09 -
VG Köln: Verbot von Sportwetten auch auf der Grundlage des aktuell geltenden Glücksspielstaatsvertrages rechtswidrig
Gericht hält Erlaubnis zum Anbieten und Vermitteln von Sportwetten für ausländische Wettveranstalter nicht für erforderlich
Das Verwaltungsgericht Köln hat das Verbot von Sportwetten auch auf der Grundlage des aktuell geltenden Glücksspielstaatsvertrages für rechtswidrig erklärt.
Im zugrunde liegenden Fall klagten zwei private Sportwettenvermittler gegen die Untersagung ihrer Tätigkeit auf der Grundlage des aktuell geltenden Glücksspielstaatsvertrages.
Gericht gibt Klagen gegen Ordnungsverfügungen statt
Bereits im November 2010 hatte das Gericht mit drei Urteilen (1 K 3293/07, 1 K 3356/07 und 1 K 3497/06) Ordnungsverfügungen aufgehoben, die vor dem 1. Januar 2008 auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2008 geltenden Sportwettengesetzes NRW ergangen waren. Nunmehr hat das Gericht auch Klagen gegen Ordnungsverfügungen stattgegeben, die nach den Bestimmungen des aktuell geltenden Glücksspielstaatsvertrages sowie des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zu bewerten waren.
Staatliches Sportwettenmonopol auch nach aktueller Rechtslage nicht mit Dienstleistungsfreiheit vereinbar
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass das staatliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
- VG Koblenz: Vermittlung von Sportwetten weiterhin nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 19.11.2010
[Aktenzeichen: 5 L 1241/10.KO; 5 L 1260/10.KO; 5 L 1261/10.KO; 5 L 1320/10.KO; 5 L 1321/10.KO; 5 L 1323/10.KO]) - VG Trier: Trotz Urteil des EuGH besteht für Sportwetten Erlaubnispflicht
(Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 29.11.2010
[Aktenzeichen: 1 L 1230/10.TR u.a.]) - Europäischer Gerichtshof kippt deutsches Sportwettenmonopol
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 08.09.2010
[Aktenzeichen: C-409/06, C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07, C-46/08])
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Dokument-Nr. 11428
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