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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 12.10.2007
7 L 1610/07.KO -

Keine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch neue Hausfassade

Ein Ortsbild ist nicht schon dann beeinträchtigt, wenn sich ein Bauwerk negativ auf seine unmittelbare und nähere Umgebung auswirkt. Selbst eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung ist nur dann beachtlich, wenn das vorhandene Ortsbild schützenswert ist. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Weil eine Stadt im Rhein-Lahn-Kreis der Auffassung war, der geplante Umbau einer Doppelhaushälfte beeinträchtige ihr Ortsbild, verweigerte sie das Einvernehmen zur Baugenehmigung. Zur Begründung führte sie an, die über 8 Meter hohe, ungegliederte Fassadenwand wirke im Vergleich zum Nachbargebäude völlig unproportioniert. Außerdem passe die geplante Flachdachkonstruktion nicht zu den Häusern in der näheren Umgebung, da diese allesamt geneigte Dachformen aufwiesen. Der zuständige Landkreis war anderer Ansicht und machte von seinem Recht Gebrauch, das Einvernehmen der Stadt im bauaufsichtlichen Verfahren zu ersetzen. Die Stadt beantragte daraufhin gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die Baugenehmigung.

Der Antrag blieb ohne Erfolg. Die Richter entschieden, dass eine relevante Beeinträchtigung des Ortsbildes aus zwei Gründen nicht vorliege. Zum einen habe die Antragstellerin bei ihrer Bewertung einen zu geringen Bereich in den Blick genommen. Sie habe nur auf die unmittelbare Nachbarschaft des geplanten Objektes abgestellt, während das Ortsbild durch einen wesentlich größeren Bereich geprägt werde. Im vorliegenden Fall zeichneten sich die Gebäude der weiteren Nachbarschaft durch große Unterschiedlichkeit der Proportionen und Dachformen aus. Ein dort vorhandenes Altersheim sprenge schon für sich genommen den Rahmen der Wohnbebauung. Vor diesen Hintergrund stelle die geplante Fassade lediglich ein weiteres, das Gesamtbild nicht störendes Element dar.

Zum anderen sei das Ortsbild im vorliegenden Fall nicht schützenswert. Die verfassungsrechtlich garantierte Baufreiheit des Eigentümers dürfe nur zu Gunsten eines Ortsbildes eingeschränkt werden, das aufgrund seines herausragenden Charakters eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit aufweise. Demgegenüber entspreche das hier in Rede stehende Ortsbild dem Üblichen und lasse einen besonderen Charakter gerade vermissen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/07 des VG Koblenz vom 31.10.2007

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Dokument-Nr.: 5077 Dokument-Nr. 5077

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