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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 22.08.2006
7 L 1188/06.KO -

Zweimal Sitzenbleiben verwehrt Anspruch auf Besuch einer Realschule

Ein 1990 geborener Schüler, der ein Gymnasium im Landkreis Altenkirchen besucht hatte und dort nicht versetzt wurde, kann seine schulische Laufbahn nicht auf einer Realschule fortsetzen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Schüler war im Schuljahr 2003/2004 nicht in die Klassenstufe 8 versetzt worden. Diese Versetzung schaffte er im darauf folgenden Jahr. Im Schuljahr 2005/2006 erreichte er wiederum nicht das Klassenziel. Unter anderem weist sein Zeugnis in den Fächern Englisch, Latein und Physik die Note mangelhaft auf, im Sport erhielt der Schüler ein gut, während die übrigen Fächer mit ausreichend bewertet wurden. Daraufhin beantragte der Schüler die Aufnahme in einer Realschule, was aber abgelehnt wurde. Hiergegen legte der Schüler Widerspruch ein und beantragte gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz vorläufigen Rechtsschutz, um zu erreichen, dass er ab dem Schuljahr 2006/2007 die Realschule besuchen darf.

Dies lehnte das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Der Antragsteller habe, so das Gericht, keinen Anspruch auf die begehrte Anordnung. Aus den schulrechtlichen Bestimmungen ergebe sich, dass er zukünftig eine Hauptschule oder Regionalschule besuchen müsse. Er sei in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen nicht versetzt worden. Eine Überweisung auf die Realschule komme nur in Betracht, wenn die Fremdsprachenfolge der abgebenden Schule derjenigen der Realschule entspreche und der betroffene Gymnasiast als Schüler der Realschule versetzt worden wäre. Letzteres sei beim Antragsteller nicht der Fall gewesen, da er in den Fächern Englisch und Physik, die auch auf der Realschule unterrichtet würden, die Note mangelhaft erhalten habe und er diese Noten nicht durch entsprechende Leistungen in anderen Fächern habe ausgleichen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/06 des VG Koblenz

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Dokument-Nr.: 2957 Dokument-Nr. 2957

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