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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23.10.2013
- 6 K 569/13.KO -
Nachbar hat keinen Anspruch auf Beseitigung eines Behindertenparkplatzes
Anwohner kann keinen Parkplatz in unmittelbarer Nähe zur eigenen Wohnung beanspruchen
Ein Anwohner muss die Anlegung eines Behindertenparkplatzes vor seinem eigenen Wohnhaus hinnehmen. Ein Anspruch darauf, dass in der Nähe des Hauses sämtliche Parkmöglichkeiten auf Dauer erhalten bleiben, besteht nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls lebt in einer Verbandsgemeinde in der Eifel. Die Verbandsgemeindeverwaltung wies zu Gunsten eines Nachbarn einen Parkplatz für einen Schwerbehinderten aus. Dieser Parkplatz befindet sich gegenüber dem
Parkmöglichkeiten Nähe des Hauses müssen nicht auf Dauer erhalten bleiben
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts Koblenz wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass niemand Anspruch darauf habe, dass in der Nähe seines Hauses sämtliche Parkmöglichkeiten auf Dauer erhalten blieben. Ein
Nachbar muss Anlegung des Behindertenparkplatzes hinnehmen
Das Verwaltungsgericht wies die Klage letztlich ab. Somit muss der Kläger die Anlegung des Behindertenparkplatzes hinnehmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 17070
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