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Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom 05.11.2004
6 K 428/04.KO -

Verkehrsunfall mit Blaulicht und Martinshorn kein qualifizierter Dienstunfall

Ein Verkehrsunfall, den eine Polizeibeamtin bei einer Einsatzfahrt als Beifahrerin mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn erlitten hat, stellt regelmäßig keinen qualifizierten Dienstunfall im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften dar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die 1969 geborene Klägerin stand im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz und war als Polizeiobermeisterin bei der Polizeiinspektion Neuwied eingesetzt, bevor sie im Jahre 2004 wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde. Am 22. April 1995 gegen 15.00 Uhr unternahm sie nach Meldung eines Verkehrsunfalls als Beifahrerin eines Streifenwagens der Marke Ford Sierra eine Einsatzfahrt mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn auf der Landesstraße 258 zwischen Dierdorf und Anhausen. Bei einem Überholvorgang stieß das von einem Kollegen gelenkte Polizeifahrzeug mit einem entgegenkommenden Mercedes frontal zusammen. Dabei erlitt die Klägerin schwere Verletzungen an Händen und Füßen sowie am Brustkorb.

Mit der bloßen Anerkennung als Dienstunfall war die Klägerin nicht einverstanden, sondern verlangte darüber hinaus die Anerkennung als qualifizierter Dienstunfall, was zu einer Erhöhung ihrer Ruhegehaltsbezüge führen würde. Dies lehnte das Polizeipräsidium Koblenz aber ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Beamtin Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz, die erfolglos blieb.

Der Unfall bei der Einsatzfahrt sei, so das Gericht, kein qualifizierter Dienstunfall gewesen. Eine solche Qualität hätten nach den gesetzlichen Bestimmungen nur solche Unfälle, bei denen sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung typischerweise einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetze. Eine allgemeine Gefährlichkeit des Dienstes, wie sie z. B. mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbunden sei, genüge nicht. Die alltägliche Einsatzfahrt zu einem Unfallort mit Blaulicht und Martinshorn bedeute für sich betrachtet kein außergewöhnliches Risiko, sondern gehöre zur Polizeiroutine. Hierfür seien Polizeibeamte durch Fahrkurse besonders geschult, so dass sie sich auf ungeschickt oder verkehrswidrig verhaltende andere Verkehrsteilnehmer einstellen könnten. Mithin könne im Regelfall nicht die Rede davon sein, dass eine Fahrt mit Blaulicht und Martinshorn für einen Polizeibeamten lebensgefährlich sei. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund besonderer Umstände die Risiken der Einsatzfahrt erhöht worden seien, was etwa bei einer Verfolgungsfahrt sein könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2005
Quelle: Pressemeldung vom 10.01.2005 des VG Koblenz

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Dokument-Nr.: 105 Dokument-Nr. 105

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