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Verwaltungsgericht Koblenz, Gerichtsbescheid vom 19.08.2015
- 5 K 313/15.KO -
Polizeibeamter hat nach Dienstunfall keinen Anspruch auf Übernahme von Grunderwerbskosten
Ausgleichsanspruch besteht nur für typische, unfallbedingte Mehraufwendungen
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Polizeibeamter, der nach einem Dienstunfall zu 100 % behindert ist, keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ankauf eines Baugrundstücks zur Errichtung eines barrierefreien Neubaus aus Mitteln der Unfallfürsorge hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde im Jahr 1987 im Dienst durch mehrere Schüsse schwer verletzt. Das Ereignis wurde als Dienstunfall anerkannt. Der Grad der beim Kläger vorliegenden
Erstattungsfähigkeit beschränkt sich auf dienstunfallbedingte Mehrkosten
Da die von ihm angemietete Wohnung nicht barrierefrei ist, beantragte er beim beklagten Land die Übernahme der Kosten für den Ankauf eines Baugrundstücks zur Errichtung eines barrierefreien Neubaus. Die Grunderwerbskosten müssten ihm aus Mitteln der Unfallfürsorge erstattet werden. Er sei dringend auf den barrierefreien Wohnraum angewiesen. Dies lehnte das Land ab, weil die Erstattungsfähigkeit sich auf die dienstunfallbedingten
Leistungsumfang für dienstunfallverletzten Beamten nicht grenzenlos
Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Trier keinen Erfolg. Der aus den einschlägigen Bestimmungen folgende Leistungsumfang für den dienstunfallverletzten Beamten sei nicht grenzenlos, urteilten die Koblenzer Richter. Zwar verfolge die Unfallfürsorge des Dienstherrn das Ziel, einen Dienstunfallschaden entweder zu beheben oder durch Geldausgleich zu kompensieren. Auszugleichen seien allerdings nur die typischen, durch die unfallbedingte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 21492
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