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Verwaltungsgericht Koblenz, Gerichtsbescheid vom 19.08.2015
5 K 313/15.KO -

Polizeibeamter hat nach Dienstunfall keinen Anspruch auf Übernahme von Grunderwerbskosten

Ausgleichsanspruch besteht nur für typische, unfallbedingte Mehraufwendungen

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Polizeibeamter, der nach einem Dienstunfall zu 100 % behindert ist, keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ankauf eines Baugrundstücks zur Errichtung eines barrierefreien Neubaus aus Mitteln der Unfallfürsorge hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde im Jahr 1987 im Dienst durch mehrere Schüsse schwer verletzt. Das Ereignis wurde als Dienstunfall anerkannt. Der Grad der beim Kläger vorliegenden Behinderung beträgt 100 %.

Erstattungsfähigkeit beschränkt sich auf dienstunfallbedingte Mehrkosten

Da die von ihm angemietete Wohnung nicht barrierefrei ist, beantragte er beim beklagten Land die Übernahme der Kosten für den Ankauf eines Baugrundstücks zur Errichtung eines barrierefreien Neubaus. Die Grunderwerbskosten müssten ihm aus Mitteln der Unfallfürsorge erstattet werden. Er sei dringend auf den barrierefreien Wohnraum angewiesen. Dies lehnte das Land ab, weil die Erstattungsfähigkeit sich auf die dienstunfallbedingten Mehrkosten beschränke. Der Erwerb eines Grundstücks werde davon nicht erfasst.

Leistungsumfang für dienstunfallverletzten Beamten nicht grenzenlos

Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Trier keinen Erfolg. Der aus den einschlägigen Bestimmungen folgende Leistungsumfang für den dienstunfallverletzten Beamten sei nicht grenzenlos, urteilten die Koblenzer Richter. Zwar verfolge die Unfallfürsorge des Dienstherrn das Ziel, einen Dienstunfallschaden entweder zu beheben oder durch Geldausgleich zu kompensieren. Auszugleichen seien allerdings nur die typischen, durch die unfallbedingte Behinderung verursachten Mehraufwendungen. Was der Kläger hingegen mit der Kostenübernahme für den Grundstückskauf verlange, sei ein Beitrag des Dienstherrn zur Vermögensbildung. Das sei aber nicht Sache der auf einen Unfallausgleich gerichteten Unfallfürsorge. Zu berücksichtigen sei auch, dass dem Kläger andere Möglichkeiten offen stünden, wie zum Beispiel die Anmietung einer barrierefreien Wohnung oder ein Rückgriff auf den vom Mietgesetzgeber grundsätzlich verbürgten Anspruch auf Barrierefreiheit (§ 554 a BGB).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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Kommentare (9)

 
 
Mühleisen schrieb am 28.08.2015

Ich bin kein Freund der Polizei aus Erfahrung,

aber wenn ein Beamter seine Knochen für den Staat hinhält und jetzt 100 % behindert ist, hat der Staat die Pflicht der Schadensbegrenzung.

Dauzu zählt auch dieser Wunsch, das wird kein

Vermögen kosten.

Aber in Koblenz gibt es seleten Urteile zu gunsten der Bürger.

Ist die Rechtsprechung in Koblenz frei vom Einfluss der Politik des Staates?

Wieviel Geld hat die Politik schon in den Sand gesetz! MfG., H.Mühleisen

Viele mit andereer Meinung sollen doch in ein Land gehen ohne Polizei, nicht einmal vor die Tür würden Sie gehen....

Armin antwortete am 29.08.2015

Nun dafür das er "die Knochen hinhält" ist er ja durch die zahlreichen Privlegien ausreichend entschädigt worden ....

Es geht nicht darum ob es "ein Vermögen" kosten wird, es geht darum bei Behörden tätigen -wie vorliegend- nicht einen 1/2 Cent zuviel zubezahlen, dass Geldverschwendung beim Staat täglich erfolgt ist richtig, aber insbesondere ein Grund mehr das inkompentente Tun von Amtstägern nicht noch mehr zu fördern ...

Armin schrieb am 27.08.2015

Rache ist süß ...

Man sollte nicht zu gierig sein ...

Da er Amtsträger war ist die Entscheidung richtig ...!

MK antwortete am 27.08.2015

Ich sag mal so: Ich bin klar gegen einen Polizeistaat und grenzenlose Überwachung.

Aber: Völlig ohne die Polizei wollte ich auch nicht leben.

Armin antwortete am 27.08.2015

Nun denn, die Diskussion hatten wir schon ...

Aber ohne Polizei - wir wissen ja nicht wie es ist ...

Aber jetzt mal völlig sachlich, was die sich rausnehmen (damit meine ich den Staat insgesamt) ist eine Frechheit und gebietet schon aus Gründen der Moral (die der Staat und seine... nicht haben) Widerstand.

MK antwortete am 28.08.2015

Stimmt, wir brauchen keine Diskussionen zu wiederholen. Lieber zu diesem Fall:

Es ist tragisch, was mit dem Mann passiert ist, keine Frage. Aber das Urteil ist gerechtfertigt, Vermögensbildung (Grundstückserwerb) zu fordern geht dann doch etwas weit.

Armin antwortete am 28.08.2015

Dem ("Es ist tragisch, was mit dem Mann passiert ist") möchte ich mich ausdrücklich nicht anschließen ....

Ich kann nicht jemanden (dazu zählt auch die Polizei als Behörde bzw. der Staat insgesamt ..) der mir -ohne zeitlichen Bezug- eins auf die Fresse haut, mich schikaniert und abzockt, selbst in organisierter Weise regelmäßig kriminell handelt etc. ... dann auch noch bedauern, insofern sehe ich den vorliegenden Sachbverhalt und die gerichtliche Entscheidung sogar als gewissen Ausgleich ...

Wenn er richtig getroffen worden wäre, so wäre dies auch nicht schlimm ...

Wenn ich mal Zeit habe bedaure ich den Kläger, aber für sowas werde ich niemals Zeit haben, selbst wenn ich sie hätte ...!!!!

MK antwortete am 30.08.2015

Das hat jedoch nicht dieser Polizist getan.

Und selbst wenn: Nur weil ein Mensch etwas böses tut, bedeutet dies nicht, dass er deswegen selbst körperlich Gewalt verdient hätte.

Gewalt erzeugt Gewalt. So ein Denken, wie von Ihnen beschrieben, allerdings auch.

Armin antwortete am 31.08.2015

Es mag schon sein, dass Gewalt wiederum Gewalt erzeugt, aber das ist ne Frage wie, was war zuerst Huhn oder Ei?

Im Übrigen liegt sicherlich auch ein Problem im staatlichen (insbesondere polizeilichen Selbstverständniss) ...

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