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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 04.12.2006
4 K 379/06.KO -

Hotelier muss Hinweisschilder im öffentlichen Straßenraum für sein Hotel nicht entfernen

Betriebliche Belange des Hoteliers sind zu berücksichtigen

Einem Hotelier, dem erlaubt wurde, Hinweisschilder auf sein Hotel im öffentlichen Straßenraum aufzustellen, kann diese Erlaubnis nicht ohne weiteres wieder entzogen werden. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.

Eine Weisung der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, wonach der Landesbetrieb Straßen und Verkehr drei Hinweisschilder auf ein Hotel in Kaltenengers aus dem öffentlichen Straßenraum entfernen sollte, war rechtswidrig und verletzte den betroffenen Hotelbesitzer in seinen Rechten.

Im Jahre 1997 genehmigte die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz einem Hotelier aus Kaltenengers, im öffentlichen Straßenraum außerhalb der Ortschaft drei Hinweisschilder auf sein Hotel aufzustellen. Nachdem mehrere andere Hotels und Unternehmen beantragt hatten, ebenfalls entsprechende Hinweisschilder anbringen zu dürfen, wies die Kreisverwaltung den Landesbetrieb Straßen und Verkehr im Jahr 2002 an, die drei Richtzeichen wieder zu entfernen. Auf den Widerspruch des Hoteliers hob der Kreisrechtsausschuss die Weisung der Kreisverwaltung auf. Gegen diese Widerspruchsentscheidung erhob der Landesbetrieb Straßen und Verkehr als obere Straßenverkehrsbehörde Aufsichtsklage, die das Verwaltungsgericht abwies.

Auf den Widerspruch des Hoteliers hob der Kreisrechtsausschuss die Weisung der Kreisverwaltung auf. Gegen diese Widerspruchsentscheidung erhob der Landesbetrieb Straßen und Verkehr als obere Straßenverkehrsbehörde Aufsichtsklage, die das Verwaltungsgericht abwies.

Die Beseitigungsverfügung der Kreisverwaltung, so das Gericht, sei rechtswidrig gewesen und von dem Kreisrechtssausschuss daher zu Recht aufgehoben worden. Die Kreisverwaltung habe bei der Entscheidung über die Beseitigung der Hinweisschilder ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß betätigt. Sie habe allein auf die öffentlichen Belange und die Belange Dritter abgestellt, die schutzwürdigen Belange des betroffenen Hoteliers indes unberücksichtigt gelassen. Die Kreisverwaltung selbst habe dem Hotelier eine schutzwürdige Position eingeräumt, indem sie ihm das Aufstellen der Schilder genehmigt habe.

Erst aufgrund dieser Genehmigung habe der Hotelier die Kosten auf sich genommen und die Schilder anfertigen lassen. Darüber hinaus seien auch die betrieblichen Belange des Hoteliers zu berücksichtigen gewesen. Die Hinweisschilder wirkten sich für den Hotelier wirtschaftlich vorteilhaft aus, sei es, weil seine Gäste den Weg leichter fänden, sei es, weil Vorbeifahrende durch die Schilder überhaupt erst auf das Hotel aufmerksam würden. Diese Vorteile seien der Kreisverwaltung auch bekannt gewesen. Sie sei daher verpflichtet gewesen, sich in ihrer Entscheidung damit auseinanderzusetzen, ob sie die Belange des Hoteliers weiterhin für schutzwürdig hält und wie diese Belange gegenüber den öffentlichen Interessen zu gewichten sind. Im Übrigen verstoße die Beseitigungsverfügung auch gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Im Kreisgebiet gebe es noch weitere Verkehrsschilder, die auf Hotels und Restaurants hinwiesen. Es sei daher willkürlich, wenn die Kreisverwaltung allein gegen die Hinweisschilder auf das Hotel in Kaltenengers einschreite. Für ein derart einseitiges Vorgehen bestehe weder ein sachlicher Grund, noch sei das Einschreiten Ausdruck eines allgemeinen Konzepts im Umgang mit Hinweisschildern auf private Unternehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/2006 des VG Koblenz vom 13.12.2006

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