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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 29.05.2019
4 K 1552/18.KO -

Klausur darf bei wesentlicher Überschreitung der Bearbeitungszeit mit "nicht ausreichend" bewertet werden

Grundsatz der Chancengleichheit rechtfertigt Vergabe einer Sanktionsnote bei Überschreiten der Bearbeitungszeit

Eine Vorschrift in der Prüfungsordnung einer Hochschule, wonach bei einem Überschreiten der Bearbeitungszeit eine schriftliche Klausur mit der Sanktionsnote "nicht ausreichend" belegt wird, ist rechtmäßig, soweit die Überschreitung wesentlich ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies damit die Klage eines Studenten gegen eine entsprechende Bewertung seiner Klausur ab.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Student an der Hochschule Koblenz, nahm im Juni 2018 an einer 90-minütigen Klausur teil. Nachdem die Aufsichtsführende nach dem Ende der Bearbeitungszeit bereits über 50 Klausuren eingesammelt hatte, stellte sie fest, dass der Kläger noch immer seine Klausur bearbeitete. Dies wurde im Protokoll vermerkt und die Klausur des Klägers im Anschluss vom Prüfungsausschuss auf Grundlage der Prüfungsordnung mit der Sanktionsnote "nicht ausreichend" bewertet.

Student hält Vergabe einer Sanktionsnote für unverhältnismäßig

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren trug der Kläger mit seiner Klage vor, er habe die Ansagen bezüglich des Endes der Bearbeitungszeit nicht gehört, weil er intensiv in seine Bearbeitung vertieft gewesen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er nicht aus Deutschland stamme und der deutschen Sprache nicht hundertprozentig mächtig sei. Im Gegensatz zu anderen Prüfungsteilnehmern benötige er allein schon für das Verständnis des Textes bzw. das Formulieren Zeit. Die Vergabe einer Sanktionsnote, selbst wenn man unterstelle, er habe die Abgabeansage gehört, sei bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Bearbeitungszeit - wie hier der Fall - unverhältnismäßig.

VG bejaht Zulässigkeit von Sanktionen bei wesentlicher Überschreitung der Bearbeitungszeit

Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht und wies die Klage ab. Zwar müsse sich eine solche Sanktionsvorschrift, wie sie sich in der Prüfungsordnung der Beklagten finde, aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Berufsfreiheit auf ein förmliches Gesetz stützen. Das rheinland-pfälzische Hochschulgesetz sehe hingegen derartige Sanktionen nicht ausdrücklich vor, sondern nur Regelungen zum Bestehen der Prüfung. Dies umfasse bei einer verfassungskonformen Auslegung aber auch das Aufstellen typischer verfahrensrechtlicher Regelungen im Prüfungsrecht, so das Oberverwaltungsgericht. Eine solche Regelung sei es, bei einer wesentlichen Überschreitung der Bearbeitungszeit einer Klausur diese mit der Note "nicht ausreichend" zu bewerten. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit der übrigen Prüfungsteilnehmer. Eine derart wesentliche Überschreitung der Bearbeitungszeit bejahte das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall. Ob eine solche vorliege, sei neben der Berücksichtigung des Klausurtyps auch nach der Bearbeitungsdauer zu bestimmen. Hier habe die Bearbeitungszeit insgesamt 90 Minuten betragen. Der Kläger hingegen habe nach Überzeugung des Gerichts seine Klausur mindestens noch 1:30 Minuten nach Ende der Bearbeitungszeit weiterbearbeitet. Dies sei ausreichend gewesen, um sich einen für die Bewertung erheblichen Vorteil zu verschaffen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)

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Kommentare (3)

 
 
Wiesbadenerin schrieb am 24.06.2019

Hätte man nicht einfach ein paar Punkte abziehen oder eine Note runtersetzen können ?

Wäre interessant zu wissen, welches Ergebnis er theoretisch gehabt hätte... ?

Sicherlich ist es nicht fair gegenüber den anderen Prüflingen und muß sanktioniert werden - aber nicht so !

eono schrieb am 20.06.2019

Der Student hat meiner Ansicht nach recht.

Ich verstehe den Vorgang auch nicht.

Wenn gilt: so machen wir jetzt schluß - ich komme zu ihnen

und sammele ein ... dann können alle bis dahin weiter schreiben

egal ob sie eine Schlußankündigung hörten oder nicht.

Natürlich kann man "vertieft" in seine eigen Konzentration sein

und etwas hören oder nicht hören.

Derartige Ansagen kommen ständig in allen größeren Geschäften, Bibliotheken sonstig ...Darauf reagieren die Leute prompt oder oder erst bei der nächsten Durchsage und dann prompt oder verzögert. Normalerweise folgt daraus nichts.

Auch nach 20,21,22 Uhr stehen noch Leute an der Kasse.

Manche Bibliotheken schliessen dann eben erst 22.01/02/05

aus manchen Bibliotheken sind erst um 22.30 Uhr die letzten raus.

Als Aufsicht verhält man sich doch ganz anders.

Da müssen eben Alle zum Punkt JETZT den Stift hinlegen.

Und dann - Alle hat man ja im Auge - müssen Alle jetzt

aufstehen und das Blatt nach vorne bringen. Punkt. Aus.

blubb antwortete am 24.06.2019

Nein, der Student hat eben nicht recht - siehe auch Urteil. Üblicherweise ist die Arbeit bis zu einem gewissen Zeitpunkt vorn bei der Aufsicht abzugeben und dies wird dort mit Uhrzeit dokumentiert. Stehen dort, zu Abgabezeitende mehrere Leuts, zählt jeder, der ansteht als rechtzeitig abgegeben. Jeder, der aber nach Ankündigung und Endesignal noch weiter schreibt, ist zu spät und wird ausgeschlossen - fertig! Wie will man denn bewerten, was er in der Überzeit noch geschrieben hat? Regeln einzuhalten, ist auch etwas, was man im Studium lernen kann, wenn nicht schon vorher.

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