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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 29.05.2019
- 4 K 1552/18.KO -
Klausur darf bei wesentlicher Überschreitung der Bearbeitungszeit mit "nicht ausreichend" bewertet werden
Grundsatz der Chancengleichheit rechtfertigt Vergabe einer Sanktionsnote bei Überschreiten der Bearbeitungszeit
Eine Vorschrift in der Prüfungsordnung einer Hochschule, wonach bei einem Überschreiten der Bearbeitungszeit eine schriftliche Klausur mit der Sanktionsnote "nicht ausreichend" belegt wird, ist rechtmäßig, soweit die Überschreitung wesentlich ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies damit die Klage eines Studenten gegen eine entsprechende Bewertung seiner Klausur ab.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein
Student hält Vergabe einer Sanktionsnote für unverhältnismäßig
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren trug der Kläger mit seiner Klage vor, er habe die Ansagen bezüglich des Endes der Bearbeitungszeit nicht gehört, weil er intensiv in seine
VG bejaht Zulässigkeit von Sanktionen bei wesentlicher Überschreitung der Bearbeitungszeit
Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht und wies die Klage ab. Zwar müsse sich eine solche Sanktionsvorschrift, wie sie sich in der Prüfungsordnung der Beklagten finde, aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Berufsfreiheit auf ein förmliches Gesetz stützen. Das rheinland-pfälzische Hochschulgesetz sehe hingegen derartige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27526
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