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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10.10.2014
3 K 79/14.KO -

Anlieger muss Kosten für Beseitigung von kontaminiertem Erdreich aus dem Straßenraum nicht tragen

Unvorhersehbare Kosten sind Grund­stücks­eigen­tümer auch im weitesten Sinne nicht mehr zurechenbar

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Grund­stücks­eigen­tümer die Kosten für die Beseitigung von kontaminiertem Erdreich, das bei der Herstellung eines zusätzlichen Kanal­haus­an­schlusses aufgefunden wurde, nicht tragen muss.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte bei der beklagten Verbandsgemeinde die Herstellung eines zusätzlichen Kanalhausanschlusses beantragt. Das von ihr unterschriebene Antragsformular enthielt den Hinweis, dass die Aufwendungen für die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, auch soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums verlegt werden, in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten sind.

Beklagte verlangt Kosten für Zwischenlagerung, Untersuchung und Entsorgung des Bodenaushubs erstattet

Während der Durchführung der Arbeiten wurde beim Ausheben des notwendigen Grabens im Straßenraum starker Ölgeruch festgestellt. Der Bodenaushub wurde gesondert zwischengelagert, labortechnisch untersucht und auf eine Deponie verbracht. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte die Beklagte von der Klägerin erstattet. Auch hierbei handele es sich um Kosten, die durch die Herstellung des Kanalhausanschlusses entstanden seien.

Ursache für entstandene Mehrkosten wurden durch Verhalten eines Dritten verursacht

Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Erfolg. Es handele sich zwar grundsätzlich um einen verschuldensunabhängigen Erstattungsanspruch, der nach Ansicht der Richter jedoch im Einzelfall einer angemessenen Risikobegrenzung bedürfe. Dies gelte insbesondere dann, wenn bei der Herstellung des Anschlusses unvorhersehbare Kosten entstünden, die dem begünstigten Grundstückseigentümer auch im weitesten Sinne nicht mehr zurechenbar seien. Ein solcher Fall liege unter anderem vor, wenn - wie hier - die Ursache für die entstandenen Mehrkosten durch das Verhalten eines Dritten gesetzt worden sei. Dies gelte auch dann, wenn der Verursacher im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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Dokument-Nr.: 19267 Dokument-Nr. 19267

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