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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 20.03.2018
2 L 111/18.KO -

Keine Vergnügungs­steuer­pflicht für Festival für elektronische Musik

Festival "World of Elements" ist als Musik- und nicht als steuerpflichtige Tanzveranstaltungen anzusehen

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat dem Eilantrag einer Veranstaltungs­agentur stattgegeben und entschieden, dass für ein Festival für elektronische Musik keine Vergnügungssteuer besteht.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens - eine Veranstaltungsagentur - veranstaltete in den Jahren 2015, 2016 und 2017 das Festival "World of Elements" im Fort Asterstein in Koblenz. Mit zwei Bescheiden zog die Stadt Koblenz die Antragstellerin zur Vergnügungssteuer für die drei Veranstaltungen in fünfstelliger Höhe heran. Der Steuerbemessung wurden die erzielten Eintrittsentgelte zugrunde gelegt und mit dem Steuersatz von 20 % belegt. Nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Koblenz sind unter anderem Tanzveranstaltungen als Vergnügungen gewerblicher Art der Besteuerung unterworfen.

Antragstellering verweist auf Vorliegen einer nicht steuerpflichtigen Musikveranstaltung

In dem von der Antragstellerin angestrengten Eilverfahren begehrte diese die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide und ist der Auffassung, dass es sich um Musikveranstaltungen und damit nicht um steuerpflichtige Tanzveranstaltungen gehandelt habe. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Hauptaugenmerk der Besucher des Festivals nicht auf den Künstlern, sondern auf dem Tanzen zu der abgespielten, vorgefertigten Musik ("Tracks") und dem Vergnügen am Tanzen gelegen habe.

VG: Festival ist keine steuerpflichtige Tanzveranstaltung

Der Eilantrag hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die Vergnügungssteuerbescheide der Antragsgegnerin nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren rechtswidrig seien. Die maßgebliche Bestimmung der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin sei nicht verfassungskonform. Der Begriff der Tanzveranstaltung sei unter Berücksichtigung der aktuellen Vielfalt von Aufführungen bzw. Darbietungen, die unter diesen Begriff gefasst werden könnten, nicht mehr bestimmt genug, um Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung zu sein. Die von den Künstlern bei den Veranstaltungen dargebotene Musik sei zwar untrennbar als "Electronic Dance Music" bzw. als Techno mit dem Tanz verbunden. Der Besteuerungsgegenstand in der Satzung müsse jedoch unmissverständlich klarstellen, welche Darbietungen besteuert werden sollten. Der Satzungsgeber sei gehalten, die steuerbegründenden Tatbestände so zu umschreiben, dass ein Veranstalter von vornherein erkennen könne, ob er eine steuerpflichtige Veranstaltung organisiert. Selbst wenn die Satzungsregelung für bestimmt genug gehalten würde, sei das Festival im Lichte der Kunstfreiheit des Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes keine steuerpflichtige Tanzveranstaltung. Dies folge aus der auch für die Besucher erkennbaren Schwerpunktsetzung des Veranstalters, der ausführlich und prominent die Künstler und die jeweiligen Musikrichtungen beworben habe, Tanzmöglichkeiten jedoch nur in einer im Internet veröffentlichten "Story" erwähnt würden. Es fehlten auch zum Tanz hergerichtete Flächen. Auch der Zeitrahmen der Veranstaltung und deren an den Künstlern ausgerichtete Gliederung sowie die Höhe der Eintrittspreise (bis zu ca. 90 Euro) sprächen gegen die Annahme einer Tanzveranstaltung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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Dokument-Nr.: 25717 Dokument-Nr. 25717

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