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Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom 07.12.2016
- 2 K 440/16.KO -
Entlassung eines Soldaten nach Beleidung eines Vorgesetzten rechtmäßig
Disziplinlosigkeiten gegenüber Vorgesetzten wirken sich ernstlich gefährdend auf militärische Ordnung aus
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Soldaten abgewiesen, mit der dieser seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis verhindern wollte.
Im zugrunde liegenden Streitfall beleidigte der Kläger im August 2015 auf einer Abschiedsfeier eines Kameraden im alkoholisierten Zustand seinen Vorgesetzten, versuchte diesen anzuspucken und warf mit einer Flasche nach ihm. Außerdem hob er mehrfach seine Hand zum Hitlergruß. Die Belehrung und den Befehl, dies zu unterlassen, missachtete der Kläger und überzog seinen Vorgesetzten mit drastischen Schimpfworten.
BRD entlässt Soldaten aus Dienstverhältnis auf Zeit
Diese Vorgänge nahm die beklagte Bundesrepublik Deutschland zum Anlass, ihn aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu entlassen. Dagegen erhob dieser nach erfolgloser Beschwerde Klage. Er habe keine rechtsorientierten Tendenzen. Die Beleidigungen täten ihm leid. Er könne sich nicht erklären, was überhaupt zu dem Gefühlsausbruch gegenüber seinem Vorgesetzten geführt habe. Private Probleme und der Alkoholkonsum hätten wohl zu einem "Blackout" geführt. An Einzelheiten der Ereignisse dieses Abends könne er sich nicht mehr erinnern.
Entlassung des Soldaten nicht zu beanstanden
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
- Entlassung eines Soldaten wegen schuldhaft begangener Dienstpflichtverletzungen gerechtfertigt
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.11.2013
[Aktenzeichen: 2 K 313/12.KO]) - Tragen von Kleidung mit rechtsextremistischen Aufdrucken rechtfertigt fristlose Entlassung eines Soldaten
(Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2012
[Aktenzeichen: 5 LA 357/11])
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Dokument-Nr. 23607
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