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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.03.2004
2 K 2208/03.KO -

Scheunenbrand: Neunjähriger Junge muss Kosten für Feuerwehr­einsatz tragen

Brand wurde in zurechenbarer Weise grob fahrlässig verursacht

Auch ein zum Tatzeitpunkt erst 9-jähriger Junge, der grob fahrlässig einen Brand verursacht, kann zur Zahlung der Kosten für den Einsatz der Feuerwehr herangezogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Streitfall brannte am 17. August 2002 in Gösenroth (Verbandsgemeinde Rhaunen) die Scheune eines Landwirts ab, in der Stroh eingelagert war. Der entstandene Schaden betrug geschätzt 500.000 Euro. Verursacht wurde der Brand durch den 9-jährigen Kläger. Dieser gab an, dass er außerhalb des Gebäudes einen Strohhalm angezündet habe und den Halm fallen ließ. Hierdurch hätten auf dem Boden liegende Strohreste Feuer gefangen, das sich rasch ausbreitete und auch die Scheune ergriffen habe. Da es weder dem Kläger noch dem herbeigerufenen Landwirt gelungen war, das Feuer im Keim zu löschen, wurden die Feuerwehren aus Bundenbach, Gösenroth, Rhau­nen, Schauren und Stipshausen (83 Wehrmänner mit Fahrzeugen) zur cirka vier Stunden andauernden Brandbekämpfung eingesetzt. Noch bis zum 19. August 2002 löschte die Feuerwehr einzelne Glutnester.

Junge war sich über Gefahr eines Brandes bei Anzünden eines Strohhalmes nicht bewusst

Mit Bescheid vom 4. März 2003 verlangte die Verbandsgemeinde Rhaunen die Zahlung von 20.488,20 Euro für die Brandbekämpfung. Der Kläger war hiermit nicht einverstanden und erhob nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage, da für ihn nicht absehbar gewesen sei, dass mit dem Anzünden eines Strohhalmes außerhalb der Scheune ein Brand entstehen könne, der die gesamte Scheune ergreife.

Junge hätte Gefährlichkeit seines Tuns voraussehen können und entsprechend handeln müssen

Das Verwaltungsgericht Koblenz teilte diese Einschätzung nicht und wies die Klage zum weit überwiegenden Teil ab. Die Verbandsgemeinde sei grundsätzlich berechtigt, die Erstattung der Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Kläger zu verlangen. Insbesondere sei der 9-jährige deliktsfähig gewesen und habe den Brand in zurechenbarer Weise grob fahrlässig verursacht. Er habe zum Tatzeitpunkt die geistige Reife besessen, das Unrecht seiner Handlung und seine dadurch begründete Verantwortlichkeit einzusehen. Ein normal entwickelter Jugendlicher dieses Alters hätte nämlich die Gefährlichkeit seines Tuns voraussehen und dieser Einsicht gemäß handeln können und müssen. Regelmäßig würden Minderjährigen die Gefahren des Umgangs mit offenem Feuer gerade an Fällen verdeutlicht, die das Anzünden von Stroh beträfen. Von daher hätte auch der Kläger die Gefahr erkennen müssen, die sich aus dem Anzünden von Stroh in enger räumlicher Nähe zum Strohlager ergebe. Rechtsfehlerhaft sei die Kostenforderung lediglich in Höhe von 262,50 Euro. Denn die Verbandsgemeinde habe für das eingesetzte Feuerwehrfahrzeug LF 24 der Feuerwehr Rhaunen einen pauschalen Stundensatz von 110 Euro angesetzt. Dies widerspreche der einschlägigen Satzungsbestimmung, die hierfür einen Betrag von 75 Euro pro Stunde vorsehe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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