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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.03.2004
- 2 K 2208/03.KO -
Scheunenbrand: Neunjähriger Junge muss Kosten für Feuerwehreinsatz tragen
Brand wurde in zurechenbarer Weise grob fahrlässig verursacht
Auch ein zum Tatzeitpunkt erst 9-jähriger Junge, der grob fahrlässig einen Brand verursacht, kann zur Zahlung der Kosten für den Einsatz der Feuerwehr herangezogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Streitfall brannte am 17. August 2002 in Gösenroth (Verbandsgemeinde Rhaunen) die Scheune eines Landwirts ab, in der Stroh eingelagert war. Der entstandene Schaden betrug geschätzt 500.000 Euro. Verursacht wurde der Brand durch den 9-jährigen Kläger. Dieser gab an, dass er außerhalb des Gebäudes einen Strohhalm angezündet habe und den Halm fallen ließ. Hierdurch hätten auf dem Boden liegende Strohreste
Junge war sich über Gefahr eines Brandes bei Anzünden eines Strohhalmes nicht bewusst
Mit Bescheid vom 4. März 2003 verlangte die Verbandsgemeinde Rhaunen die Zahlung von 20.488,20 Euro für die Brandbekämpfung. Der Kläger war hiermit nicht einverstanden und erhob nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage, da für ihn nicht absehbar gewesen sei, dass mit dem Anzünden eines Strohhalmes außerhalb der Scheune ein Brand entstehen könne, der die gesamte Scheune ergreife.
Junge hätte Gefährlichkeit seines Tuns voraussehen können und entsprechend handeln müssen
Das Verwaltungsgericht Koblenz teilte diese Einschätzung nicht und wies die Klage zum weit überwiegenden Teil ab. Die Verbandsgemeinde sei grundsätzlich berechtigt, die Erstattung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 10473
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