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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 02.11.2006
1 K 857/06.KO -

Schlosskapelle muss von Zwischendecke beseitigt werden

Denkmalschutzrechtliche Anordnung rechtmäßig

Wenn der Eigentümer einer denkmalgeschützten Kapelle ohne behördliche Genehmigung eine Zwischendecke mit Fußbodenheizung in das Gebäude einbauen lässt, so muss er den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Eine Zwischendecke in der Schlosskapelle des Schlosses Liebig (Niederburg) in Kobern-Gondorf muss beseitigt werden. Die Niederburg wurde 1255 bis 1272 als vier- bis fünfgeschossiger Wehrbau gegründet und vor allem im 19. Jahrhundert aus- und umgebaut. Die Schlosskapelle wurde 1892 errichtet. Die Kläger hatten 1990 das Schlossareal in Gondorf erworben, das zur Denkmalzone „Niederburg” gehört. Eigentümer ist derzeit ein Verwandter der Kläger. Im Jahr 1993 ließen die Kläger eine Zwischendecke mit Fußbodenheizung in die Kapelle einziehen. 2001 gab der Landkreis Mayen-Koblenz den Klägern auf, diese Decke zu beseitigen und den alten Zustand der Kapelle wieder herzustellen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, die keinen Erfolg hatte.

Die Verfügung, so das Gericht, finde ihre Grundlage in den denkmalschutzrechtlichen Regelungen. Danach habe derjenige, der ein geschütztes Kulturdenkmal beschädige, nach Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Durch den Einbau der Zwischendecke in die Schlosskapelle sei das Kulturdenkmal umgestaltet, in seinem Bestand verändert und zugleich beschädigt worden. Mit dem Einbau der Zwischendecke erfolgten zwangsläufig Veränderungen an der Bausubstanz der Kapelle und deren Innenraumes, der ebenfalls unter Denkmalschutz stehe. Zudem sei die Anordnung angesichts des Umstandes, dass die Kläger die Maßnahme ohne die erforderliche Genehmigung durchführten, auch nicht unverhältnismäßig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/06 des VG Koblenz vom 23.11.2006

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Dokument-Nr.: 3450 Dokument-Nr. 3450

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