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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 09.05.2017
1 K 770/16.KO -

Widerruf der Waffenbesitzkarte und Einzug des Jagdscheins nach Verurteilung wegen Nachstellens rechtmäßig

Erforderliche Zuverlässigkeit zum Besitz von Waffen nach Verurteilung zu Freiheitsstrafe nicht mehr gegeben

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass einem Jäger nach einer Verurteilung wegen Nachstellens zu Recht die Waffenbesitzkarte widerrufen und der Jagdschein entzogen werden darf. Das Gericht verwies darauf, dass bei einer Person, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, unwiderlegbar die waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit vermutet wird.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Jäger, ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte, in der eine halbautomatische Pistole, ein Revolver, drei Repetierbüchsen und eine Doppelflinte eingetragen sind. Er wurde wegen vorsätzlicher Nachstellung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er zusammen mit einem Mittäter ein Ehepaar über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit Telefonanrufen unter Verwendung eines "Lachsacks" auch in der Nacht terrorisiert hatte. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Daraufhin widerrief der Landkreis Birkenfeld die waffenrechtlichen Erlaubnisse, zog den Jagdschein ein und verlangte ferner unter anderem die Rückgabe der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheins. Nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens suchte der Kläger um Rechtsschutz nach.

Gericht verweist auf vermutbare fehlende notwendige Charakterstärke zum Umgang mit Waffen

Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz keinen Erfolg. Die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse seien zu widerrufen und der Jagdschein zu entziehen gewesen. Es seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Der Kläger besitze nämlich nicht mehr die zum Besitz von Waffen erforderliche Zuverlässigkeit, urteilte das Gericht. Werde eine Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, werde nach dem Gesetz ihre waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Urteils unwiderlegbar vermutet. Eine solche Verurteilung gebe stets Anlass zur Befürchtung, dass einer Person die für den Umgang mit Waffen notwendige Charakterstärke fehle. Überdies zeuge die Tatbegehung durch den Kläger von einer besonderen Rücksichtslosigkeit und fehlendem Verantwortungsgefühl gegenüber den Opfern. Es liege auf der Hand, dass dem Kläger keine Waffen anvertraut werden könnten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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Dokument-Nr.: 24317 Dokument-Nr. 24317

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Kommentare (3)

 
 
MattyRecht schrieb am 31.05.2017

Das gefällte Urteil; des - Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 09.05.2017 Az. 1 K 770/16.KO ist eine Willkür Scheinurteil! Vgl. Artikel § 1 GG.

Zudem leben wir hier in Krieg, durch die tägliche Angriffe der Salafisten, die Richter sollten den Kopf langsam mal auf machen, das Ihre Urteile nichts mehr mit der Rechtslage zu tun hätten, als nur dem Schein des Zwangsausübung hoher Nötigung Sozialistische Züge!! SED Hafte Kehrtwende!

Mitleser antwortete am 31.05.2017

Gibt es den Kommentar auch in verständlicher Ausdrucksweise?

Dazu begrüße ich das Urteil. Nachdem wir selbst mit einem ähnlichen Herrn "zu kämpfen" (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, versuchte Körperverletzung)hatten, möchte ich mir nicht ausmahlen, was gewesen wäre, hätte dieser auch noch eine Waffe besessen.

agender antwortete am 27.07.2017

Da ich ähnliche schlechte Erfahrungen habe, stimme ich Ihnen vollinhaltlich zu, Mitleser.

Das Problem besteht nur darin, Stalker und Vergewaltiger zu einem Jahr oder mehr verurteilt zu bekommen!

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