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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.11.2012
1 K 642/12.KO -

Nachbarschaftslärm: Neugebauter Spielplatz verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme

Spielplätze sind wichtige Einrichtungen für Kinder und gehören in die unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung

Ein neugebauter Spielplatz in unmittelbarer Nähe einer Wohnbebauung ist für die Nachbarschaft nicht rücksichtslos. Der vom Spielplatz ausgehende Lärm ist regelmäßig sozialadäquat. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ist die Klägerin Eigentümerin eines Wohnhauses, das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet innerhalb der Stadt Koblenz steht. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an eine in dem Bebauungsplan als öffentlicher Spielplatz ausgewiesene Fläche an. Im Mai 2011 genehmigte das Bauaufsichtsamt der Stadt die Herstellung des Kinderspielplatzes. Es sollen verschiedene Spielgeräte aufgestellt werden, u. a. eine Seilbahn, ein Motorik-Parcours sowie eine Sandbaustelle mit Pavillon. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die abgewiesen wurde.

Kinderlärm ist regelmäßig sozialadäquat

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Koblenz aus, dass nach der zuvor getätigten Ortsbesichtigung die Baugenehmigung die Klägerin nicht in deren Rechten verletze. Sie verstoße insbesondere nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Kinderspielplätze gehörten als wichtige Einrichtungen für Kinder in die unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung. Der hiervon ausgehende Lärm sei regelmäßig sozialadäquat. Hier liege auch kein atypischer Sonderfall vor, der ausnahmsweise eine andere Bewertung rechtfertige. So begegne die Auswahl und Platzierung der Spielgeräte keinen Bedenken.

Eigentümer müssen Einsichtmöglichkeit auf benachbarte Grundstücke hinnehmen

Außerdem sei ein ausreichender Abstand der Spielgeräte zum Wohngebäude der Klägerin gewahrt. Die Möglichkeit, dass von den Spielgeräten und dem Spielplatz Einsicht auf benachbarte Grundstücke genommen werden könne, müssten die jeweiligen Eigentümer hinnehmen. Schließlich sei es ohne Belang, dass an einer Sandbaustelle für Kinder die Errichtung eines Pavillons genehmigt worden sei und derartige Einrichtungen Dritten, insbesondere Jugendlichen und jungen Erwachsenen, häufig als Anreiz zum bestimmungswidrigen Aufenthalt auf dem Kinderspielplatz dienten.

Gefahrenabwehrordnung soll Nutzung des Spielplatzes beschränken

Dabei verkenne das Verwaltungsgericht Koblenz nicht, dass sich weder der Baugenehmigung selbst noch den auf dem Spielplatz aufgestellten Schildern eine zeitliche Beschränkung der Nutzung und einen Hinweis auf den Nutzerkreis entnehmen ließen, was aus Gründen der Rechtsklarheit empfehlenswert wäre. Jedoch habe die Stadt Koblenz in ihrer Gefahrenabwehrverordnung normativ festgelegt, dass Kinderspielplätze im Stadtgebiet nur Kindern unter 14 Jahre von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie deren Begleitpersonen zur Verfügung stünden. Einer dem widersprechenden Nutzung des Platzes müsse mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts entgegengewirkt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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