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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 07.08.2014
1 K 1249/13.KO -

Klage gegen gaststättenrechtliche Erlaubnis für Martinskirmes abgewiesen

Klage der Nachbarn aufgrund Zeitablaufs erledigt

Bei fehlenden berechtigtem Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit einer umstrittenen Erlaubnis muss die Klage abgewiesen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Im vorliegenden Fall wohnen die Kläger allesamt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Bürgerhaus "Alte Schule" in Berg. Hierin finden jährlich zwei Karnevalsveranstaltungen sowie das eintägige Kartoffelfest statt. Alle zwei Jahre - so auch im Jahr 2013 - wird zudem das zweitägige Kapellenfest begangen. Die Martinskirmes wurde in der Vergangenheit vom örtlichen Junggesellenverein in einem Festzelt außerhalb des Ortskerns in erheblicher Entfernung zu den Häusern der Kläger veranstaltet. Da der Junggesellenverein die Kirmes 2013 nicht ausrichten konnte, beantragte eine Interessengemeinschaft, die Beigeladene, im Jahr 2013 erstmals die gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Martinskirmes. Das Programm sah Veranstaltungen vom 9. November bis 11. November 2013 im Bürgerhaus vor. Daraufhin erließ die Verbandsgemeinde Altenahr die notwendige gaststättenrechtliche Erlaubnis mit der Auflage, dass die in der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Ereignisse festgelegten Immissionswerte an den Wohnhäusern der Kläger nicht überschritten werden dürften. Hiergegen erhoben die Nachbarn Widerspruch und baten um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht Koblenz ordnete in seiner Eilentscheidung an, dass musikalische Darbietungen nicht über 24.00 Uhr hinausgehen dürften, lehnte aber im Übrigen den Antrag u. a. mit dem Hinweis ab, die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Nachbarn könnten im Rahmen des Eilrechtsschutzes nicht abschließend bewertet werden. Nach Durchführung der Kirmes klagten die Nachbarn beim Verwaltungsgericht Koblenz um klären zu lassen, ob die Gestattung der Kirmes am Bürgerhaus im Jahr 2013 rechtswidrig war.

Kein besonderes Feststellungsinteresse feststellbar

Die Klage hatte keinen Erfolg. Sie sei unzulässig. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Kirmes habe sich durch Zeitablauf erledigt. Daher setze die Zulässigkeit der Klage voraus, dass die Nachbarn ein besonderes Feststellungsinteresse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis hätten. Dies sei aber nicht der Fall. Insbesondere bestehe keine Wiederholungsgefahr. Es sei nicht absehbar, dass in Zukunft eine mit der Novemberkirmes 2013 vergleichbare Veranstaltung in Berg wieder gaststättenrechtlich genehmigt werde. Der Junggesellenverein Berg habe für das Jahr 2014 die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die Martinskirmes beantragt. Danach soll die Kirmes wieder an dem ursprünglichen Standort außerhalb des Ortskerns und damit in erheblicher Entfernung zu den Wohnhäusern der Kläger stattfinden. Die anderen Feste, die regelmäßig im Bereich des Bürgerhauses durchgeführt würden, seien mit der Durchführung der Kirmes nicht vergleichbar, da sie zu anderen Jahreszeiten stattfänden, unterschiedlich lange andauerten und von anderen Organisationen ausgerichtet würden. Da im Übrigen ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der umstrittenen Erlaubnis weder dargelegt noch ersichtlich sei, habe die Klage abgewiesen werden müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online

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