wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 7. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 28.10.2020
5 L 1971/20.KS -

Antrag auf Eilrechtsschutz gegen eine Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Schwalm-Eder-Kreises

Sperrzeit für Gastronomie und Vergnügungsstätten zulässig

Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 28.10.2020 einen Antrag auf Eilrechtsschutz gegen eine Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Schwalm-Eder-Kreises über Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von SARS-CoV-2 abgelehnt.

Der Antragsteller betreibt eine Spielhalle mit angegliedertem Bistro. Er hält die Einschränkungen für unverhältnismäßig. Das Alkoholverkaufsverbot könne problemlos durchgesetzt werden, da in seiner Spielhalle das Spielerlebnis im Vordergrund stehe und der Konsum von alkoholischen Getränken in Spielhallen ohnehin untersagt sei und alkoholische Getränke in dem angeschlossenen Bistro ohnehin nicht stark nachgefragt würden. Auch spielten Vergnügungsstätten nur eine untergeordnete Rolle im Infektionsgeschehen. Die Allgemeinverfügung ist am 25.10.2020 in Kraft getreten. Sie beinhaltet u.a. die Regelung, dass gastronomische Einrichtungen und Vergnügungsstätten in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu schließen sind. Auch sind im öffentlichen Raum die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr für die Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr untersagt.

Maßnahmen angemessen und zulässig

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Der Kreisausschuss sei als untere Gesundheitsbehörde für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig. Da im Zuständigkeitsbereich des Schwalm-Eder-Kreises am Corona-Virus erkrankte Personen festgestellt worden seien und zu befürchten sei, dass sich unerkannt weitere Personen infiziert hätten, seien die Voraussetzungen für ein Eingreifen nach dem Infektionsschutzgesetz erfüllt. Die ergriffenen Maßnahmen entsprächen auch inhaltlich dem "Präventions- und Eskalationskonzept" der Hessischen Landesregierung. Dies sehe bei mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern u.a. eine Schließung von gastronomischen Einrichtungen und Vergnügungsstätten in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr vor. Der damit verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei auch gerechtfertigt. Die Maßnahme sei geeignet, das Infektionsrisiko zu verringern, da durch die damit verbundene Kontaktbeschränkung das Übertragungsrisiko gesenkt werde. Mildere Mittel seien nicht gegeben, allein ein Alkoholverkaufsverbot sei ebenso wie das von dem Antragsteller vorgelegte Hygienekonzept nicht in vergleichbarer Weise geeignet, eine erhebliche Kontaktbeschränkung und damit eine Minimierung des Infektionsrisikos zu erreichen. Auch seien die Maßnahmen angemessen, da die zeitweise Schließung der Vergnügungsstätten nicht außer Verhältnis zu den damit erreichten Vorteilen stehe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Allgemeinverfügung | Corona | Gaststätte | Gastronomie | Sperrzeit | Vergnügungsstätte

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29381 Dokument-Nr. 29381

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil29381

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH