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Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 09.09.2013
4 L 1117/13.KS -

Bad Hersfeld: NPD-Wahlplakate müssen wieder aufgehängt werden

Werbeslogan "Geld für die Oma statt für Sinti und Roma" stellt keine Volksverhetzung dar

Das Verwaltungsgericht Kassel hat entschieden, dass der Werbeslogan "Geld für die Oma statt für Sinti und Roma" auf den Wahlplakaten der NPD nicht eindeutig zu Willkürmaßnahmen gegen Roma und Sinti auffordert und daher nicht als Volksverhetzung einzustufen ist. Die Stadt Bad Hersfeld muss die NPD-Wahlplakate daher wieder in der Stadt aufhängen.

"Geld für die Oma statt für Sinti und Roma" - mit diesem Slogan wirbt die NPD für die anstehende Bundestagswahl auf ihren Plakaten. Die Stadt Bad Hersfeld ließ daraufhin alle Plakate dieser Partei im Stadtgebiet abhängen. Sie sieht in dem Slogan eine Straftat verwirklicht: Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch - StGB -).

Werbeslogan fordert nicht eindeutig zu Willkürmaßnahmen gegen Roma und Sinti auf

Dagegen wandte sich die NPD per Eilantrag an das Verwaltungsgericht Kassel. Mit Erfolg: Die Stadt Bad Hersfeld muss alle NPD-Plakate unverzüglich wieder aufhängen. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass keine Volksverhetzung vorliegt. Mit dem Slogan werde nicht eindeutig zu Willkürmaßnahmen gegen Roma und Sinti aufgefordert. Das wäre etwa dann der Fall, wenn der Slogan dazu auffordern würde, Roma und Sinti die ihnen rechtlich zustehenden Sozialleistungen zu nehmen.

Slogan kann nicht zwangsläufig als Diskriminierung einer Volksgruppe ausgelegt werden

Nach Auffassung des Gerichts könnte man den Slogan allerdings auch so auslegen, dass staatliche Gelder eher der älteren Generation zukommen sollen als den genannten Volksgruppen. Und dies bedeute dann eben nicht zwangsläufig eine Diskriminierung dieser Volksgruppen. Da man diese Auslegung aber nicht ausschließen kann, liegt keine Volksverhetzung vor.

Wahlplakate sind bei nicht eindeutiger Volksverhetzung in einer Demokratie hinzunehmen

Das Gericht sieht durchaus, dass Bürger mit dem Slogan der NPD eine Abwertung von Volksgruppen verbinden können. Weil der Slogan aber nicht als Volksverhetzung zu werten sei, müssen die Wahlplakate in einer Demokratie auch von denen hingenommen werden, die anderer Auffassung seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online

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Dokument-Nr.: 16737 Dokument-Nr. 16737

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