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Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 25.06.2010
3 L 841/10.KS -

Längere Betriebszeit eines Cafés während der Fußballweltmeisterschaft zulässig

Verordnung über den Lärmschutz aus Anlass der Fußballweltmeisterschaft 2010 auch für Cafés gültig

Die vom Land Hessen am 2. Juni 2010 erlassene Verordnung über den Lärmschutz aus Anlass der Fußballweltmeisterschaft 2010, wonach die schärferen Regelungen des Lärmschutzes für die Nachtzeit ab 22.00 Uhr während der Zeit der Fußballweltmeisterschaft erst ab 1.00 Uhr Geltung haben sollen, gelten auf für den Betrieb von Cafés. Dies entschied das Verwaltungsgericht Kassel.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt in Kassel ein Café. Hierfür war ihr eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt worden. In dieser Erlaubnis war wegen der Lärmbeeinträchtigung der Nachbarschaft und der entsprechenden lärmschutzrechtlichen Regelungen (TA Lärm) die tägliche Betriebszeit bis 22.00 Uhr begrenzt worden. Für die Zeit der Fußballweltmeisterschaft hatte die Antragstellerin bei der Stadt Kassel die Ausweitung der Betriebszeit bis 1.00 Uhr nachts beantragt. Diesen Antrag hatte die Stadt Kassel abgelehnt, weshalb die Betreiberin des Cafés einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt hatte.

Betriebszeit darf bis zum Tag nach dem Finale der Fußballweltmeisterschaft auf 1.00 Uhr verlängert werden

Das Verwaltungsgericht Kassel hat diesem Antrag im Wesentlichen stattgegeben. Das Gericht stellte in seiner Begründung darauf ab, dass das Land Hessen am 2. Juni 2010 eine Verordnung erlassen habe (Verordnung über den Lärmschutz aus Anlass der Fußballweltmeisterschaft 2010), wonach die schärferen Regelungen des Lärmschutzes (TA Lärm) für die Nachtzeit ab 22.00 Uhr, die grundsätzlich auch für den Betrieb von Gaststätten gelten, während der Zeit der Fußballweltmeisterschaft erst ab 1.00 Uhr Geltung haben sollen. Dies gelte auch für das Café der Antragstellerin. Die Stadt Kassel sei deshalb verpflichtet, die für das Café festgesetzte tägliche Betriebszeit bis zum 12. Juli 2010 - dem Tag nach dem Finale der Fußballweltmeisterschaft - auf 1.00 Uhr zu verlängern.

Antrag auf Verlängerung der täglichen Betriebszeit bis 1.00 Uhr nachts bis 31. Juli 2010 nicht stattgegeben

Den Antrag, die Verlängerung der täglichen Betriebszeit bis 1.00 Uhr nachts bis zum 31. Juli 2010 - dem Tag, an dem die Verordnung außer Kraft tritt - auszudehnen, hat das Gericht aber abgelehnt, weil die Verordnung die Regelung nur für die Zeit der Fußballweltmeister getroffen habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Kassel

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Dokument-Nr.: 9856 Dokument-Nr. 9856

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