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Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 08.02.2007
3 E 1118/06 -

VG Kassel zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes in einem Ausschuss durch gemeinsame Wahlvorschläge verschiedener Fraktionen

Koalitionsvertrag bildet verfestigte Form des Zusammenwirkens

Gemeinsam gebildete Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen, die nur dazu dienen, einen zusätzlichen Ausschusssitz zu erhalten, sind unzulässig. Dies gilt aber nicht, wenn dem gemeinsamen Wahlvorschlag ein Koalitionsvertrag zugrunde liegt. Das hat das Verwaltungsgericht Kassel entschieden.

Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Klage eines Stadtverordneten gegen die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankenberg wegen der Wahl zur Besetzung von Ausschüssen. Verschiedene Fraktionen hatten zur Erlangung eines zusätzlichen Ausschusssitzes gemeinsame Wahlvorschläge eingereicht.

Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage abgewiesen. Die Kammer führte aus, dass die am 26.04.2006 von der Stadtverordnetenversammlung Frankenberg durchgeführten Wahlen zur Besetzung der Ausschüsse nicht wegen eines Verstoßes gegen das Demokratieprinzip des Grundgesetzes ungültig seien.

Zwar repräsentiere die Gemeindevertretung die Bürger der Gemeinde und diese Repräsentation vollziehe sich auch in den Ausschüssen der Gemeindevertretung, in die ein Teil der Arbeit vorverlagert ist, so dass die Ausschüsse die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen. Bei der Besetzung der Ausschüsse seien deshalb allein zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes gebildete gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen unzulässig.

Um einen solchen unzulässigen Wahlvorschlag habe es sich bei dem gemeinsamen Wahlvorschlag jedoch nicht gehandelt, da diesem ein Koalitionsvertrag und damit eine verfestigte Form des Zusammenwirkens zugrunde gelegen haben.

Vgl. auch:

VG Kassel zu gemeinsamen Wahlvorschlägen von verschiedenen Fraktionen (Verwaltungsgericht Kassel, Urteil v. 08.02.2007 - 3 E 1313/06 -)

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2007
Quelle: ra-online

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Dokument-Nr.: 3770 Dokument-Nr. 3770

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