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Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 31.07.2008
2 L 1103/08.KS -

Keine Fahrraddemo für Naturschutz auf der A 44

Demonstrationsverbot am 02.08.2008 auf der A 44 zwischen den Anschlussstellen Hess. Lichtenau Mitte und Hess. Lichtenau Ost. bestätigt

Das Verwaltungsgericht Kassel hat einen Eilantrag der Grünen Liga Dresden/Oberes Elbtal e.V. gegen ein Demonstrationsverbot des Regierungspräsidiums Gießen abgelehnt. Mit dieser für sofort vollziehbar erklärten Anordnung hat das Regierungspräsidium der Grünen Liga Dresden/Oberes Elbtal die Nutzung des Teilstücks der Bundesautobahn A 44 zwischen den Anschlussstellen Hess. Lichtenau Mitte und Hess. Lichtenau Ost zum Zwecke einer Fahrraddemonstration am 02.08.2008 gegen 14.30 Uhr untersagt und die Demonstranten stattdessen auf die Bundesstraße 7 sowie die Ortsdurchfahrt Hess. Lichtenau/Walburg verwiesen.

Die Grüne Liga Dresden/Oberes Elbtal ist ein eingetragener Verein, der sich für den Schutz der Umwelt engagiert und seit 18 Jahren alljährlich eine "Tour de Natur" organisiert. Die diesjährige Fahrradtour verläuft in Hessen von Gießen über Marburg, Treysa, Borken und Eschwege. Die fünfte Etappe dieser Tour sollte am Samstag, 02.08.2008, gegen 14.30 Uhr, über das 4,1 km lange Autobahnteilstück der A 44 - Ortsumfahrung Walburg - führen. Nach Ansicht der Veranstalter sei die A 44-Befahrung notwendig, weil nur hierdurch eindringlich auf die Eingriffe in Natur und Landschaft durch den bereits vollzogenen Bau dieser heftig umstrittenen Autobahn aufmerksam gemacht werden könne. Ihr Ansinnen sei von dem Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit gedeckt.

Massive Gefährdung der Demonstrationsteilnehmer

Dem folgte das für die Nutzung der Autobahn zuständige Regierungspräsidium Gießen nicht. Eine Nutzung der Autobahn zu Demonstrationszwecken könne nicht zugelassen werden, weil diese mit einer massiven Gefährdung der Demonstrationsteilnehmer sowie der Verkehrsteilnehmer verbunden wäre. Aus Sicherheitsgründen müssten beide Fahrtrichtungen gesperrt werden, wovon eine erhebliche Anzahl von Fahrzeugen betroffen wäre. Dies stehe in keinem Verhältnis zu der auf 100 bis 150 Teilnehmer geschätzten Anzahl der Demonstrationsteilnehmer.

Gericht: Demonstrationsrecht kann eingeschränkt werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist

Das Verwaltungsgericht bestätigte mit seinem Eilbeschluss diese Auffassung. Das Demonstrationsrecht könne eingeschränkt werden, wenn nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet sei. Zu Recht habe das Regierungspräsidium die Anzahl der Demonstranten der Anzahl der Verkehrteilnehmer gegenübergestellt, die durch die Demonstration beeinträchtigt würden. Auch die Zweckbestimmung der für die Versammlung vorgesehenen Verkehrsfläche habe berücksichtigt werden dürfen. Bei Verkehrsflächen, die ausschließlich dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten seien - wie Bundesautobahnen - gingen Verkehrsinteressen den Demonstrationsinteressen vor. Bei den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Verkehrsflächen sei es umgekehrt.

Hinzu komme, dass am Wochenende die Sommerferien in Hessen endeten und deshalb mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen sei. Um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, sei es der Grünen Liga Dresden/Oberes Elbtal daher zuzumuten, auf das Befahren eines Teilstücks der A 44 zu verzichten und statt dessen auf die Ortsdurchfahrt Hess. Lichtenau/Walburg auszuweichen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/08 des VG Kassel vom 31.07.2008

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Dokument-Nr.: 6452 Dokument-Nr. 6452

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