wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 27.08.2007
1 G 1005/07 -

Kein Sonderurlaub für Landrat

Gewährung nur bei Zwangslage

Das Verwaltungsgericht Kassel hat einen Eilantrag des Kreisausschusses des Landkreises Waldeck-Frankenberg, der sich gegen eine Beanstandungsverfügung des Regierungspräsidiums Kassel richtete, abgelehnt. Mit dieser Verfügung hatte das Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde über die Landkreise beanstandet, dass der Kreisausschuss des Landkreises Waldeck-Frankenberg seinem Landrat Eichenlaub einen zwanzigmonatigen Sonderurlaub gewährt hatte und unter Androhung der Ersatzvornahme verlangt, dass die Urlaubsgewährung zurückgenommen werden müsse.

Das Verwaltungsgericht gab dem Regierungspräsidium Recht. Die für die Urlaubsgewährung ins Feld geführten Gründe seinen nicht geeignet, die Entscheidung zu rechtfertigen. Urlaub sei bereits begrifflich nur die vorübergehende Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit und diene grundsätzlich nicht dazu, den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Gleiches gelte für Krankheitsgründe oder Gründe der politischen Pattsituation. Der Gesetzgeber habe hierfür mit den beamtenrechtlichen Versorgungsregelungen und Abwahlverfahren spezielle Regelungen getroffen, die in solchen Situationen vorrangig zur Anwendung kommen sollten.

Sonderurlaub komme für solche Situationen nur höchst ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn es sich um eine besondere Zwangslage handele. Eine besondere Zwangslage, die sich von anderen vor dem Ende ihrer Amtszeit stehenden kommunalen Wahlbeamten unterscheide, sei im Falle des Landrats Eichenlaub nicht zu erkennen. Es sei insbesondere nicht zu erkennen, inwieweit die beabsichtigte Tätigkeit des Landrats für die Wirtschaftkammer im österreichischen Burgenland eine solche Ausnahmesituation rechtfertigen könne, zumal diese Tätigkeit unentgeltlich und weder zeitlich noch inhaltlich hinreichend konkretisiert ausgeübt werden solle. An der Übernahme einer solchen Tätigkeit bestehe auch keine erkennbares öffentliches Interesse des Landkreises Waldeck-Frankenberg. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Interesse des Landkreises besser dienen sollte, wenn der Landrat als Konsulent der Wirtschaftkammer Burgenland anstatt als amtierender Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg auftreten würde.

Der Umstand, dass dem Landkreis durch die Gewährung von Sonderurlaub kein finanzieller Schaden entstehe, sei ebenfalls ohne Bedeutung. Der Landrat werde von den Kreisangehörigen auf 6 Jahre gewählt. Dass seine Aufgaben nach Gewährung eines zwanzigmonatigen Sonderurlaubs und damit bereits nach weniger als ¾ der Wahlzeit vom Ersten Kreisbeigeordneten wahrgenommen werden sollen, sei ersichtlich vom Gesetzgeber nicht gewollt. Dies wäre zwar billiger. Der Erste Kreisbeigeordnete dürfe den Landrat aber nur bei dessen unvermeidbarer Verhinderung vertreten, was hier nicht der Fall sei.

Einen den Sonderurlaub rechtfertigenden Belang stelle auch nicht die Tatsache dar, dass der Landrat für seine politischen Vorhaben keine Mehrheiten im Landkreis finden könne. Für solche Fälle sehe das Gesetz das Abwahlverfahren vor, an das sehr hohe Anforderungen geknüpft seien. Daraus werde der Wille des Gesetzgebers ersichtlich, dass parlamentarische Schwierigkeiten eines Landrates nicht durch die Gewährung von Sonderurlaub gelöst werden könnten.

Auch eine Gesamtbetrachtung der Situation des Landrates rechtfertige die Gewährung von Sonderurlaub nicht. Eine Anzahl im Einzelnen nicht schützenswerter Belange könnten auch in ihrer Summe nicht schützenswert sein. Außerdem wäre in eine solche Gesamtbetrachtung auch das Interesse der kreisangehörigen Wahlbürger einzubeziehen, die den Landrat für die Dauer der Wahlperiode von 6 Jahren gewählt hätten. Stelle man diesen Wählerwillen und damit demokratischen Grundsätze in die Gesamtbetrachtung mit ein, verlören die für die Sonderurlaubgewährung herangezogenen Gründe noch weiter an Bedeutung.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/07 des VG Kassel vom 29.08.2007

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Urlaub

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4766 Dokument-Nr. 4766

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss4766

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung