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Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 08.03.2007
1 E 889/06 -

Super statt Diesel getankt - Polizeibeamter muss Schaden am Polizeiwagen ersetzen

Falschbetankung ist grundsätzlich grob fahrlässig

Wenn ein Polizeibeamter sein Dienstfahrzeug mit falschem Kraftstoff betankt, muss er für den entstandenen Schaden aufkommen, denn falschtanken sei grob fahrlässig. Das hat das Verwaltungsgericht Kassel entschieden.

Der Kläger, ein Polizeibeamter, hatte im Jahre 2003 ein Dienstfahrzeug statt mit Dieselkraftstoff mit Superkraftstoff betankt. Dadurch entstand an dem Dienstfahrzeug ein Motorschaden. Die Beseitigung dieses Schadens durch eine Kfz-Werkstatt kostete ca. 3.800,00 EUR. Diesen Betrag verlangte das Land Hessen von dem Polizeibeamten ersetzt. Hiergegen richtete sich dessen Klage.

Diese Klage hat das Verwaltungsgericht jetzt abgewiesen. Es hielt die Forderung des Landes, ihm diesen Schaden zu ersetzen, aufgrund der Vorschrift des § 91 Absatz 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes für gerechtfertigt. Danach hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte sah das Gericht in der Falschbetankung ein grob fahrlässiges Verhalten des Polizeibeamten. Dessen Vortrag, dass er durch die Einweisung eines Kollegen in die Betankung des Fahrzeugs abgelenkt worden sei und dass an dem Einfüllstutzen ein Hinweis auf den zu tankenden Dieselkraftstoff gefehlt habe, ließ es nicht gelten. Schließlich seien alle Polizeibeamten bei Neuanschaffung der Fahrzeuge im Jahr 2002 darauf hingewiesen worden, dass diese Fahrzeuge mit Dieselkraftstoff zu betanken sind. Eine Ausnahmesituation wie eine eilige Einsatzfahrt, was den Kläger ggf. hätte entlasten können, habe nicht vorgelegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Kassel vom 27.03.2007

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Schadensersatzrecht

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Dokument-Nr.: 4015 Dokument-Nr. 4015

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