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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012
6 K 6/12 -

Eigenständiges Aufenthaltsrecht für ausländische Ehegatten entsteht nur nach dreijährigem Bestand der Ehe

Vor dem 1. Juli 2011 geltende Vorgängerregelung, die Bestehen einer Ehe seit nur mindestens zwei Jahren vorsieht, nicht mehr anwendbar

Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für ausländische Ehegatten entsteht nach einer gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich nur nach dreijährigem Bestand der Ehe im Bundesgebiet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Staatsbürgerin aus Bosnien-Herzegowina (Antragstellerin zu 1) im September 2008 die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen geschlossen und lebt seit November 2008 zusammen mit zwei in die Ehe mitgebrachten Töchtern im Bundesgebiet. Die Stadt Rastatt hat die Anträge der Antragstellerin und ihrer minderjährigen Tochter (Antragstellerin zu 2) auf Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse unter Verweis auf die zwischenzeitlich nicht mehr bestehende eheliche Lebensgemeinschaft abgelehnt und ihnen die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina angedroht. Die Antragstellerinnen haben im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes u.a. geltend gemacht, die Antragstellerin zu 1 habe aufgrund der Dauer ihrer Ehe im Bundesgebiet nach der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Gesetzeslage ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben; jedenfalls läge eine besondere Härte vor, die eine Ausnahme rechtfertige.

Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse wegen nicht mehr bestehender Ehe

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen nicht gefolgt. Sie führt in den Entscheidungsgründen ihres Beschlusses aus: Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hätten die Antragstellerinnen voraussichtlich keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse. Einen solchen Anspruch könne die Antragstellerin zu 1 voraussichtlich nicht auf ihre Ehe stützen. Dies setze voraus, dass eine tatsächliche Eheverbundenheit noch bestehe oder in einem überschaubaren Zeitraum wiederhergestellt werde. Nach Aktenlage habe die eheliche Lebensgemeinschaft hier seit Juli 2011 nicht mehr bestanden.

Gemäß gesetzlicher Neuregelung muss eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig bestanden haben

Die Antragstellerin zu 1 habe auch kein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht erworben. Die Regelung in § 31 Aufenthaltsgesetz setze in der ab dem 1. Juli 2011 gültigen Fassung voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Dies sei vorliegend nicht erfüllt, da die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet lediglich von November 2008 bis Juli 2011 bestanden habe. Die Antragstellerin zu 1 könne sich nicht mit Erfolg auf die vor dem 1. Juli 2011 geltende Vorgängerregelung berufen, wonach es ausreichend gewesen sei, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Mangels Übergangsregelung sei die aktuelle Fassung der Norm anzuwenden, da bis zum 30. Juni 2011 die Voraussetzungen dieses Aufenthaltsrechts - mangels Auszug des Ehegatten - noch nicht vorlagen.

Umstände der Ausreisepflicht trifft Antragsteller nicht ungleich härter als andere Ausländer in vergleichbarer Situation

Im Fall der Antragstellerin zu 1 lägen auch nicht die Voraussetzungen vor, um von dem grundsätzlich erforderlichen dreijährigen rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abzusehen. Dies erfordere eine besondere Härte, die nach den gesetzlichen Vorgaben insbesondere dann gegeben sei, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine besondere Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange drohe oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar sei. Letzteres setze regelmäßig voraus, dass der zugezogene ausländische Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet habe. Davon sei hier nicht auszugehen, denn der Ehegatte der Antragstellerin zu 1 dürfte die eheliche Lebensgemeinschaft beendet haben, so dass ihr die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar, sondern unmöglich sei. Die erstgenannte Alternative könne nur dann angenommen werden, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorlägen, aus denen sich ergäbe, dass die Ausreisepflicht den Ausländer ungleich härter treffe als andere Ausländer in vergleichbarer Situation. Dies sei bei der Antragstellerin zu 1 ebenfalls nicht der Fall. Die u.a. angeführten Umstände der Trennung von ihrem Ehemann, der Verlust ihrer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und die mit einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten seien ihrem Gewicht nach vergleichbar mit denjenigen, die eine Vielzahl von Ausländern in dieser Situation träfen.

Aufenthaltsrecht der Tochter abhängig vom Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis der Mutter

Auch der Antragstellerin zu 2 dürfte aller Voraussicht nach kein Anspruch auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zustehen, da ihr Aufenthaltsrecht vom Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis ihrer Mutter abhängig sei.

§ 31 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz in der aktuellen Fassung:

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder

2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand

und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. […]

§ 31 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz in der vor dem 01.07.2011 gültigen Fassung:

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder

2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. […]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online

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