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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2012
- 6 K 1754/10 -
Nutzung des Gemeindesaals einer Pfarrkirche für nicht-kirchliche Zwecke zulässig
Baugenehmigung enthält keine Beschränkung der Nutzung des Saals ausschließlich auf kirchliche oder kirchenähnliche Nutzungen
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage einer Nachbarin auf Verpflichtung der Stadt, der ortsansässigen Pfarrgemeinde die Nutzung des Gemeindesaals der Pfarrkirche zu anderen als kirchlichen Zwecken zu untersagen, abgewiesen. Die Nutzung des Saals für nicht-kirchliche Zwecke z.B. durch Gesangs- und Musikvereine ist durch die Baugenehmigung des Landratsamts gedeckt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte in ihrer Klage geltend gemacht, dass der Pfarrsaal der
Art der tatsächlichen Nutzung des Saals steht mit baurechtlichen Vorschriften für allgemeines Wohngebiet im Einklang
Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht gefolgt. In seinem Urteil führt das Gericht aus, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, die Stadt Rastatt zu verpflichten, der Pfarrgemeinde die Nutzung ihres Pfarrsaals zu anderen als kirchlichen Zwecken zu untersagen. Die begehrte Nutzungsuntersagung komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil auch die derzeitige Nutzung des Saals zu anderen als kirchlichen Zwecken durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 13352
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