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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2015
- 5 K 2021/13 -
Kein BAföG für Olympiasiegerin: Aus Sporthilfe erspartes Vermögen ist für den Lebensunterhalt zu verwenden
BAföG bezweckt nicht die Finanzierung des Leistungssports
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage einer Olympiasiegerin der Paralympics auf Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG abgewiesen, weil diese über eigenes Vermögen verfügt, das sie sich aus der Sporthilfe angespart hat.
Die Klägerin ist Studentin. Sie beantragte und erhielt von der beklagten Landeshauptstadt München zunächst Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Als erfolgreiche Amateursportlerin wird sie zugleich von der Deutschen
Klägerin: Aus Sporthilfe angespartes Vermögen dürfe bei BAföG nicht berücksichtigt werden
Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, das aus den Leistungen der Deutschen
Verwaltungsgericht: Vermögen ist auf BAföG anzurechnen
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. In den Gründen des Urteils hat es ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem
Keine unbillige Härte
Eine unbillige Härte, die ausnahmsweise zur Nichtberücksichtigung dieses Vermögens bei der BAföG-Berechnung führe, komme erst dann in Betracht, wenn die Sportlerin vor die Wahl gestellt werde, entweder ihren Sport oder ihre Ausbildung aufzugeben, da die finanziellen Mittel für beides nicht ausreichten. Denn in diesem Fall trete eine Gefährdung der Ausbildung ein, die durch die Härtefallklausel gerade verhindert werden solle. Eine solche Gefährdung sei bei der Klägerin aber nicht zu erkennen, weil der Erwerb des Fahrzeugs die Ausübung ihres Sports zwar vereinfache, nicht aber erst ermögliche. Die Klägerin betreibe vielmehr seit Jahren auch ohne ein entsprechendes Fahrzeug erfolgreich Leistungssport.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2015
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Karlsruhe (pm/pt)
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Dokument-Nr. 20719
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