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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2009
5 K 1631/09 -

VG Karlsruhe: Bordellbetrieb in Gewerbegebiet zulässig

Zusatzangebote die Charakter einer Vergnügungsstätte haben, dürfen nicht weiter angeboten werden

In einem Gebäude in einem Gewerbegebiet ist eine bordellartige Nutzung gestattet. Die Nutzung darf jedoch nicht in einer Art erfolgt, dass für den Betrieb mit zusätzlichen Angeboten (u.a. Sexshows, Porno- und Sportkino) geworben wird, die für eine sogenannte Vergnügungsstätte charakteristisch sind, wenn Vergnügungsstätten im maßgeblichen Bebauungsplan der Stadt ausgeschlossen wurden. Dies hat Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden.

Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 hatte die Stadt Heidelberg der Betreiberin des „Pussy-Club“ die Nutzung von Unter-, Erd- und Obergeschoss des Anwesens „für die Vergnügungsstätte Pussy-Club“ sowie zwecks Ausübung der Prostitution überhaupt untersagt. Zur Begründung hatte sie auf den Ausschluss von Vergnügungsstätten im Bebauungsplan sowie darauf verwiesen, dass weitere bordellartige Betriebe an dieser Stelle städtebaulich nicht mehr vertretbar seien.

Bordellartiger Betrieb bereits in den 80er Jahren durch die Stadt genehmigt

Die Antragstellerin hatte am 17. Juli 2009 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung hatte sie u.a. darauf verwiesen, dass die Stadt Heidelberg schon im Jahr 1988 einen bordellartigen Betrieb im Obergeschoss genehmigt und später für eine entsprechende Nutzung von Räumen des Erdgeschosses einen Bestandsschutz bejaht habe. Schon zuvor habe sie seit mehr als zwanzig Jahren den bordellartigen Betrieb geduldet.

Bordellbetrieb ja – Vergnügungsstätte nein

Das Verwaltungsgericht ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Auffassung gekommen, dass die Nutzungsuntersagung des „Pussy-Club“ als Vergnügungsstätte voraussichtlich rechtmäßig ist. Bei dem gegebenen Betriebskonzept, wie es sich auch in der Werbung darstelle (mit zahlreichen weiteren Angeboten, wie sie für Vergnügungsstätten typisch seien), handele es sich mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht mehr um einen schlichten bordellartigen Betrieb, sondern um eine - im Bebauungsplan ausgeschlossene - Vergnügungsstätte. Da eine Nutzung dieser Art erst vor kurzer Zeit aufgenommen worden sei, könne die Stadt sie ohne Weiteres untersagen.

Bordellartige Nutzung mit baurechtlichen Mitteln nicht zu verhindern

Aus den umfangreichen Bauakten ergebe sich aber, dass die Nutzung des Obergeschosses als sogenannter Massagesalon schon seit langem baurechtlich genehmigt sei. Dass die entsprechende Baugenehmigung aus dem Jahr 1988 eine bordellartige Nutzung umfasse, habe die Stadt nie in Frage gestellt. Auch für die entsprechende Nutzung von zwei Räumen im Erdgeschoss habe sie schon seit mehreren Jahren einen Bestandsschutz angenommen und diesen auch nach außen schriftlich bestätigt. Bei dieser Sachlage spreche Einiges dafür, dass die Stadt mit baurechtlichen Mitteln eine bordellartige Nutzung dieser Räume nicht mehr verhindern könne und der Widerspruch der Antragstellerin, über den zunächst die Stadt Heidelberg und ggf. das Regierungspräsidium Karlsruhe zu entscheiden habe, Erfolg haben werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 30.07.2009

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Dokument-Nr.: 8239 Dokument-Nr. 8239

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