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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2009
- 3 K 77/09 -
Ruhestandsbeamte, die vor dem 31.12.1991 im Beamtenverhältnis standen und die teilzeitbeschäftigt waren, können Neuberechnung ihrer Versorgungsbezüge verlangen
Land darf nicht an ursprünglich fehlerhaft festgesetzten Versorgungsregelung festhalten
Ruhestandsbeamte, die vor dem 31.12.1991 im Beamtenverhältnis standen und teilzeitbeschäftigt waren und die bei ihrer Zurruhesetzung den Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nicht angefochten hatten, können nachträglich - trotz der Bestandskraft der Festsetzung der Versorgungsbezüge - eine Neuberechnung ihrer Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden.
Die Klägerin, eine Lehrerin, war 2003 in den
Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte verstößt gegen EG-Vertrag
Im Jahr 2003 hatte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden, dass ein
Versorgungsabschlag für Beamte verstößt gegen Verbot der Geschlechterdiskriminierung
Im Juni 2008 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der
Festsetzung des Ruhegehalts wurde von der Klägerin bei Antritt des Ruhestandes nicht angefochten
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte die Klägerin zum Anlass genommen, eine Neuberechnung ihrer
Beamten steht Anspruch auf rechtmäßige Versorgung zu
Das Verwaltungsgericht ist der Rechtsauffassung der Klägerin gefolgt. Es führt in den Entscheidungsgründen seines Urteils aus: Die Festsetzung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 29.05.2009
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Dokument-Nr. 7934
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