Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 18.02.2016
- 7 A 13293/15 -
Unzulässige Produktplazierung: "Pick up" zu stark im "Dschungelcamp 2014" hervorgehoben
Übertriebene verbale Lobpreisung des Produkts führt zur Unzulässigkeit der Produktplatzierung
Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass die Platzierung des Schokoladengebäcks "Leibniz Pick up" im "Dschungelcamp 2014" zu stark in den Vordergrund gerückt ist und die Darstellung der Kekse daher als unzulässige Produktplatzierung einzustufen ist.
Im zugrunde liegenden Rechtstreit hatte die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) die Produktplatzierung des Schokoladengebäcks "Leibniz Pick up" in einer im Jahr 2014 von
Großpackung "Pick up" wird nach erfolgreicher Schatzsuche gezeigt und von den Teilnehmern im Dschungelcamp namentlich genannt
In der beanstandeten, ca. eineinhalb Minuten dauernden Sequenz war den Teilnehmern der Sendung als "Preis" für eine erfolgreich absolvierte "Prüfung" eine Metallkiste gefüllt mit einer Großpackung "Pick up" überlassen worden. Nach Öffnen der Truhe wurde die Packung sichtbar in die Höhe gehalten. Die Akteure reagierten mit Jubel. In Einzeleinstellungen wurde gezeigt, wie die Teilnehmer lustvoll das Gebäck verzehrten. In weiteren Äußerungen einzelner Teilnehmer in einer Interviewkabine ("Dschungeltelefon") bzw. "aus dem Off" wurde auf das
Werbezweck darf Sendungsgeschehen nicht dominieren
Nach Inaugenscheinnahme der beanstandeten Sequenz in der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Hannover die Einschätzung der NLM bestätigt und entschieden, dass das
Bei Einzeläußerungen der Akteure dominiert Werbezweck
Die ersten Szenen der Produktplatzierung hätten den programmatisch-dramaturgischen Zusammenhang noch gewahrt. Dies gelte für die Verwendung des Produkts als Belohnung für die hungrigen Kandidaten ebenso wie für den Jubel der Akteure bei Öffnung der Truhe. Auch die Einzelaufnahmen der Kandidaten beim "genüsslichen" Verzehr der Kekse hätten noch nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. Die Grenze zur unzulässigen Produktplatzierung sei jedoch mit den nachfolgenden Äußerungen einzelner Kandidaten zum
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
- Liveschaltungen von Sat.1 in das "Hasseröder Männer-Camp" ist nicht als unzulässige Produktplatzierung zu werten
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.07.2014
[Aktenzeichen: BVerwG 6 C 31.13]) - Produktplatzierung im Fernsehprogramm von Sat.1 unzulässig
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.08.2013
[Aktenzeichen: 2 A 10002/13.OVG])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 22247
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22247
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.