wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 17.01.2008
2 A 4398/06, 2 A 4394/06, 2 A 6654/06 -

Polizeibeamte unterliegen im Streit um Altersgrenze

Gericht weist Klagen von drei Polizeibeamten auf Feststellung ihrer Altersgrenze auf einen früheren Zeitpunkt ab

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte für die Frage, ob sich drei Polizeibeamte auf die Herabsetzung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand berufen können, über den Begriff des "kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereichs" zu befinden. Dieser Begriff ist nach Ansicht des Gerichts eng auszulegen.

Die Kläger streiten darum, in welchem Alter sie in den Ruhestand treten. Altersgrenze für niedersächsische Beamte ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Polizeivollzugsbeamte lag demgegenüber die Altersgrenze bei 60 Jahren. Das Haushaltsbegleitgesetz 2006 hebt diese Altersgrenze beginnend ab dem 01.01.2009 in zwei Stufen an. Für den Geburtsjahrgang 1949 ist das vollendete 61. Lebensjahr, für die Jahrgänge ab 1950 das 62. Lebensjahr die Altersgrenze. Diese neu eingeführte Altersgrenze verringert sich für Polizeivollzugsbeamte um ein Jahr, wenn sie 25 Jahre einer besonders belastenden Tätigkeit nachweisen, die das Gesetz wie folgt umschreibt: "Wechselschichtdienst, Spezialeinsatzkommando, Mobiles Einsatzkommando, Polizeihubschrauberstaffel oder kriminalpolizeilicher Ermittlungsbereich".

Die Kläger, von denen einer als Sachverständiger für Daktyloskopie (Auswertung von Fingerabdrucken), ein anderer als Schusswaffensachverständiger und der Dritte im Kriminalermittlungsdienst als Bearbeiter von Verkehrsunfällen tätig sind, haben geltend gemacht, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um solche des "kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereichs" handele. Das Landeskriminalamt bzw. die Polizeidirektion vertraten unter Berufung auf einen Erlass des Innenministeriums eine andere Auffassung.

Das Gericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Altersgrenze verneint. Der Begriff des "kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereichs" sei eng auszulegen. Vom Gesetzgeber gemeint seien Tätigkeiten, die physisch oder psychisch ähnlich belastend seien wie der langjährige Einsatz in den anderen in der Vorschrift aufgeführten Bereichen (etwa Spezialeinsatzkommando oder Mobiles Einsatzkommando). Mit der Ausnahmeregelung in § 228 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) solle sich für diejenigen Polizeivollzugsbeamten, die in einer über das Maß des durchschnittlichen Polizeivollzugsbeamten hinausgehenden Weise in physischer und psychischer Hinsicht besonders belastende Tätigkeiten über einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren wahrgenommen haben, als Ausgleich die Altersgrenze zum Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr zu verringern. Damit solle den besonderen gesundheitlichen Belastungen Rechnung getragen werden. Die von den Klägern ausgeübten Tätigkeiten seien nicht in dieser Weise physisch und psychisch belastend.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 17.01.2008

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Altersgrenze | Beamte | Beamter | Beamtin | Polizeibeamter | Polizeibeamtin | Polizist | Polizistin | Ruhestand

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5452 Dokument-Nr. 5452

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5452

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung