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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 12.11.2021
- 15 B 6087/21 -
Eilantrag zur Ausrichtung eines 30. Geburtstages unter 3G Bedingungen abgelehnt
Allgemeinverfügung zur Einführung einer 2G-Regelung für Zusammenkünfte ab 25 Personen voraussichtlich rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Eilantrag eines Antragstellers abgelehnt, der am 13. November 2021 in Hannover seine geplante Feier zum 30. Geburtstag mit insgesamt 39 Gästen unter 3-G Bedingungen, nicht jedoch unter der zusätzlichen Beschränkung auf 2-G, stattfinden lassen wollte.
Die Region Hannover hat am 10. November 2021 eine Allgemeinverfügung erlassen, welche beginnend ab dem 12. November 2021 unter anderem Zusammenkünfte ab 25 Personen in geschlossenen Räumen nur unter Vorlage eines 2G Nachweises erlaubt. Der Antragsteller selber sowie ca. fünf weitere Gäste sind - seinem eigenen Vortrag zufolge - weder gegen
VG: Höherer Infektionsschutz durch 2G-Regelung erwiesen
Das VG Hannover ist dem nicht gefolgt. Die Regelung der Allgemeinverfügung sei verhältnismäßig. Eine
Maßnahmen durch Erreichen der Warnstufe 2 gerechtfertigt
Die Maßnahme sei auch angemessen, obwohl der in der Nds. Corona-VO festgelegte Schwellenwert der Hospitalisierungsquote in Niedersachsen noch nicht überschritten sei. Sowohl die Inzidenz als auch die Belegung der Intensivbetten mit
Gewählte Maßnahme stellt geeigneten Ausgleich der betroffenen Interessen dar
Die gewählte Maßnahme, Zusammenkünfte ab einer Größe von 25 Personen in geschlossenen Räumen unter 2G Bedingungen zu stellen, stelle einen geeigneten Ausgleich der betroffenen Interessen dar. So stehe es auch ungeimpften Personen frei, weiterhin an Zusammenkünften in kleinerem Rahmen teilzunehmen. Mit steigender Größe von Zusammenkünften gehe jedoch auch ein steigendes Infektionsrisiko einher. Gleichzeitig obliege es der freien Entscheidung eines und einer jeden, sich impfen zu lassen und damit Einschränkungen durch eine 2G- Regelung zu entgehen. Hierfür sei bereits seit den Sommermonaten genug Impfstoff verfügbar. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen könnten, sehe die Allgemeinverfügung dagegen eine Ausnahme vor. Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Ein Hauptsacheverfahren ist nicht anhängig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31057
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