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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 12.11.2021
15 B 6087/21 -

Eilantrag zur Ausrichtung eines 30. Geburtstages unter 3G Bedingungen abgelehnt

Allgemeinverfügung zur Einführung einer 2G-Regelung für Zusammenkünfte ab 25 Personen voraussichtlich rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Eilantrag eines Antragstellers abgelehnt, der am 13. November 2021 in Hannover seine geplante Feier zum 30. Geburtstag mit insgesamt 39 Gästen unter 3-G Bedingungen, nicht jedoch unter der zusätzlichen Beschränkung auf 2-G, stattfinden lassen wollte.

Die Region Hannover hat am 10. November 2021 eine Allgemeinverfügung erlassen, welche beginnend ab dem 12. November 2021 unter anderem Zusammenkünfte ab 25 Personen in geschlossenen Räumen nur unter Vorlage eines 2G Nachweises erlaubt. Der Antragsteller selber sowie ca. fünf weitere Gäste sind - seinem eigenen Vortrag zufolge - weder gegen COVID-19 geimpft noch hiervon genesen. Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass die Geburtstagfeier ohne die zusätzliche Einschränkung der Allgemeinverfügung stattfinden kann. Er macht geltend, die Maßnahme trage nicht zum Infektionsschutz bei. Auch Geimpfte und Genesene könnten das Virus weiter verbreiten. Im Übrigen habe auch der in der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Nds. Corona-VO) für das Erreichen einer Warnstufe vorgegebene Leitindikator der Hospitalisierungen noch nicht den Schwellenwert erreicht.

VG: Höherer Infektionsschutz durch 2G-Regelung erwiesen

Das VG Hannover ist dem nicht gefolgt. Die Regelung der Allgemeinverfügung sei verhältnismäßig. Eine 2G-Regelung biete im Vergleich zu einer 3G-Regelung erwiesenermaßen einen höheren Infektionsschutz. Geimpfte hätten sowohl ein geringeres Risiko, sich selber zu infizieren, als auch die Infektion weiter zu geben sowie im Falle einer Infektion im Krankenhaus behandelt werden zu müssen und damit das Gesundheitssystem zu belasten. Demgegenüber gehe von Zusammenkünften unter der Bedingung von 3G - auch nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts - ein höheres Risiko aus, da eine falsch-negativ getestete Person das Virus dort leichter verbreiten könnte.

Maßnahmen durch Erreichen der Warnstufe 2 gerechtfertigt

Die Maßnahme sei auch angemessen, obwohl der in der Nds. Corona-VO festgelegte Schwellenwert der Hospitalisierungsquote in Niedersachsen noch nicht überschritten sei. Sowohl die Inzidenz als auch die Belegung der Intensivbetten mit COVID-19 Fällen als die beiden weiteren Leitindikatoren lägen bereits über den Schwellenwerten und seien zuletzt deutlich gestiegen. In der Region Hannover liege die Inzidenz mit über 100 schon im Bereich der Warnstufe 2 der Nds. Corona-VO. Daher könne die Region auch bereits jetzt, mit Blick auf die zu erwartende weitere Entwicklung, weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergreifen.

Gewählte Maßnahme stellt geeigneten Ausgleich der betroffenen Interessen dar

Die gewählte Maßnahme, Zusammenkünfte ab einer Größe von 25 Personen in geschlossenen Räumen unter 2G Bedingungen zu stellen, stelle einen geeigneten Ausgleich der betroffenen Interessen dar. So stehe es auch ungeimpften Personen frei, weiterhin an Zusammenkünften in kleinerem Rahmen teilzunehmen. Mit steigender Größe von Zusammenkünften gehe jedoch auch ein steigendes Infektionsrisiko einher. Gleichzeitig obliege es der freien Entscheidung eines und einer jeden, sich impfen zu lassen und damit Einschränkungen durch eine 2G- Regelung zu entgehen. Hierfür sei bereits seit den Sommermonaten genug Impfstoff verfügbar. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen könnten, sehe die Allgemeinverfügung dagegen eine Ausnahme vor. Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Ein Hauptsacheverfahren ist nicht anhängig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Infektionsschutzrecht | Verwaltungsrecht

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Kommentare (1)

 
 
Matthias Engel schrieb am 18.11.2021

Das Schleifurteil vom Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 12.11.2021

- 15 B 6087/21 - kann man seiner unschwereren Formfehlerhaften Darstellungen nicht bieten, es widerspreche die Formlosen Allgemeinheit vor, in dem die Verordnungen nichts anderes sie ja sind, als nur leerlose Reden Panikmache Hysterie und keinerlei Bewiesene noch Befunde dazu Erachtenswert die hier im Urteil nur sich schwer vorspiegeln in den Irrtum gelenkt wurden.

Auch feststellerisch ist, dass- das (Nds. Corona-VO)eine Illegale Betrügereien sichtliche Formen hat, Gelder sich zu ergaunern wie im Schneeballverfahren.

Denn Beweissichern ist, was hier das Verwaltungsgericht schwer untermauert un zu den Stadtverwaltungen ungemein zu-zimmert, 1. zu überprüfen das wäre, § 258a StGB, denn wenn man das Urteil lese kann man schon das verlauten lassen das hier Bestechungen untereinander sich widerfahren können.

Denn liebes Verwaltungsgericht Hannover? Wie kann es denn sein das bei so vielen Bürgerinnen und Bürger asserviert der Schutz nur Vorgespiegelt ist deren Geimpften, sich 100F höher in der Ansteckungsgefahr zu 1. schlimmer gefährdet sie sind, als die ungeimpften?

Wie können sich Verläufe auf die Betrugsmasche der 2G - sprich 3 G Schwachsinn zu deuten, die keinerlei Gleichheitsgrundsatz wiegen verfahren werden?

Wie kann es auch sein, dass SARS- MERS CoV- 1,30 2 keinerlei tatsächlicher Ansteckungen bewiesen werden können, Zahlen nur vorgegaukelt sie werden bei Millionen Geimpften, Ihr Urteil ist nicht also nur ein Krampf der Natur, sondern es Widerspricht sich in der Sachlage in hoher Unkenntnisse vor!

Ein Abtun ohne jeglicher Beweislage ist; - D i e Hirnverbrannter:

Gewählte Maßnahme stellt geeigneten Ausgleich der betroffenen Interessen dar- Ende:

Das ist also mit an hoher Unterstellungsgeschwätz zu sehen auch hoher Denkfhler suggestiv zu behaupten, da es atypisch keinerlei Beweise dafür gebe wie und voher sich die Ansteckungen tatsächlich entfalten können noch werden, wie es bereits auch schon 2012 so war und die WHO darauf aufmerksam machte erst im Jahrgang 219 komischerweise handele und hier erfinderische Urteile man sich zumauert was nicht ist!

Ich rate dem Kläger der Sache hier sofortige Beschwerde einzulegen, sodas hier das Verwaltungericht seiner Behauptungen formgerecht zu beweisen hätte in seiner auch als Einzelrichter Unabhängig auch ist sich aufklären doch sollte, wie seinem evtl. Nachtragsurteil zurufen was eben Echt und Unecht ist im Neuurteil zu finden lassen!!

Denn Bußgelder sind reine Nazimethoden aus der DDR SED sowie NVA Gehabe und haben seit der DDR Wende starken Betrügereien am Ordnungsdienst betrügerisch zugenommen ungesetzlich versteht sich, das halte ich also als Demokratiebruch, wie die auch illegale Zusammenlegung der Behörden von Polizei und Ordnungsamt, das ist genauso NVA Getue, deren Verantwortlichen das seinerzeit sich Gaunerhaft so einfallen ließen!

Feststellerisch ist, das die gesamte Justiz BRD Rechte Beugt nicht mehr das ist was Deutschland eins mal war, nach Treu und Glauben Recht in Unrecht verstanden Fairneß kenne!!

Wie hier im Urteil es mal wieder zu lesen ist, kann aber auch sein, das man im Jurastudium schwer was verfehlt dazu hatte, woraus sich solche Urteile sodann dann unkonkludiert Vormauern hoher Unwissenheit Unwissenschaftlichkeit Ausredengrundlagen formiert entstellt werden. Hier ist das beste Beispiel zu sehen.

Engel NRW

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