wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 14.12.2010
11 B 2353/10; 11 B 2416/10; 11 B 2453/10 und 11 B 5477/10 -

VG Hannover untersagt Haltung von mehr als 100 Hunden aufgrund tierschutzwidriger Bedingungen

Unterbringung entsprechend der Bedürfnisse der Tiere nicht gewährleistet

Werden bei einer tierschutzrechtlichen Kontrolle tierschutzwidrige Bedingungen bei der Hundehaltung festgestellt, können dem Hundebesitzer entsprechende Auflagen erteilt werden. Kommt der Halter diesen Auflagen nicht nach, dürfen ihm die Tiere vom entsprechenden Landkreis weggenommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover hervor.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls bewohnt einen Resthof in einem Ortsteil von Varrel und hielt dort neben zahlreichen Tieren (Katzen, Hängebauchschweinen, Pferden und Ziegen) mehr als 100 Hunde (bekannt als "Gnadenhof Momo").

Kontrollen des Landkreises decken tierschutzwidrige Haltung von Hunden auf

Nach einer tierschutzrechtlichen Kontrolle hatte der Landkreis Diepholz der Antragstellerin zunächst verboten, weitere Hunde bei sich aufzunehmen und die sofortige Reinigung von Räumen im Innen- und Außenbereich sowie den Hof des Anwesens zu reinigen. Bei einer weiteren Kontrolle stellte der Landkreis eine Steigerung der Hundezahl auf 32 bei weiterhin für tierschutzwidrig gehaltenen Verhältnissen fest. Er gab der Tierhalterin daraufhin auf, den Hundebestand bis auf maximal 10 Hunde zu reduzieren, für diese Hunde ein Bestandsbuch zu führen und zwei gesondert genannte Tiere zu deren Schutz gesondert zu halten. Weiter verbot er der Antragstellerin die Zucht von Hunden und die Aufnahme weiterer Hunde, auch wenn sich deren Zahl auf unter 10 reduziert haben sollte. Wegen der Vielzahl der vorgefundenen Hunde und der Äußerung der Antragstellerin, die Hunde für den Verein "Animals Hope", zu halten untersagte der Landkreis der Antragstellerin in einer weiteren Verfügung, die Hunde für andere in einem Tierheim zu halten. Bei einer weiteren Kontrolle fand der Landkreis nun 103 Hunde vor. Die Haltungsbedingungen hatten sich nicht verbessert. Der Landkreis nahm der Antragstellerin daraufhin bis auf 6 alle weiteren Hunde weg. Sie wurden auf Tierheime und Pflegestellen verteilt, ein Hund musste eingeschläfert werden.

Antragsstellering hält Haltungsbedingungen für nicht beanstandungswürdig

Die Antragstellerin wendet sich mit Klagen und Eilanträgen gegen alle vier Verfügungen. Zur Begründung führt sie an, sie unterhalte einen Gnadenhof für alte und schwache Tiere, die nicht weitervermittelt werden könnten. Die Haltungsbedingungen seien nicht zu beanstanden.

Vorgefundene Verhältnisse lassen zukünftige Haltung von mehr als sechs Hunden nicht zu

Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte die vier Eilanträge ab. Nach den durch Photodokumentationen festgestellten Haltungsbedingungen - ein verdreckter, überfüllter Raum im Haus, dunkle verschmutzte Zwinger im Stall ohne Trinkwasser, eine Hündin mit Welpen in einem lichtlosen Raum ohne geeignete Liegeflächen, verkotete Freiflächen mit gefährlichem Sperrmüll und nur einer nutzbaren Hundehütte - zeigten nach Auffassung des Gerichts, dass der Landkreis die angefochtenen Anordnungen zu Recht getroffen habe. Die vorgefundenen Verhältnisse ließen die Haltung von mehr als den der Antragstellerin belassenen sechs Hunden nicht zu. Auch die Haltung dieser Tiere setze voraus, dass die Antragstellerin bereit und in der Lage sei, der ersten Verfügung nachzukommen und die Räume und Freiflächen so zu reinigen und in einem Zustand zu halten, der eine den Bedürfnissen der Tiere entsprechende Unterbringung gewährleiste.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Tierschutzrecht | Tierrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Auflage | Auflagen | Hundehalter | Hundehaltung | Tierhaltung | Tierheim | Tierquälerei | Tierschutz

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 10727 Dokument-Nr. 10727

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss10727

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung