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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 18.06.2021
10 B 4194/21 -

Bilder von Abdullah Öcalan dürfen auf Kundgebung gezeigt werden

VG Hannover zur Darstellung eines PKK-Mitgliedes

Das Verwaltungsgericht ist einem Eilantrag gegen eine versammlungs­rechtliche Auflage der Polizeidirektion Hannover gefolgt, mit der das Zeigen des Bildnisses von Abdullah Öcalan auf einer Versammlung untersagt worden ist.

Die Veranstalter planen am 19. Juni 2021 eine Versammlung unter dem Motto "Say their Names - Show their Pictures - Für die Freiheit der politischen Gefangenen und gegen das Verschwindenlassen. Für das Recht und die Bedeutung, die Namen und die Bilder der Ermordeten, der Verschwundenen und der Inhaftierten zu nennen und zu zeigen. Gegen die Kriminalisierung dieses Rechts hier in Deutschland, wie dies u.a. bei Abdullah Öcalan geschieht". Für die auf dem Bahnhofsvorplatz in Hannover angemeldete Kundgebung teilte die Antragstellerin der Polizeidirektion Hannover mit, dass sie 200 TeilnehmerInnen erwarte und legte Bilder von Nelson Mandela, Tamara Bunke, Angela Davis und Abdullah Öcalan vor, die im Rahmen der Kundgebung gezeigt werden sollen.

Polizei untersagte das Zeigen des Bildnisses von Öcalan

Die Polizeidirektion Hannover untersagte daraufhin das Zeigen des Bildnisses von Öcalan auf der Versammlung und begründete die Entscheidung damit, dass Öcalan in der öffentlichen Wahrnehmung aufgrund seiner herausgehobenen Stellung die in der Bundesrepublik Deutschland verbotene "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) verkörpere und eine besondere Symbolfigur sei, die für die Ziele der Vereinigung stehe. Die Beabsichtigte Versammlung falle auch nicht unter die von dem Verwaltungsgericht Hannover formulierte Ausnahmekonstellation. Der gegen diese Bestimmung gerichtete Eilantrag hatte Erfolg.

Kein Verbot für Verwendung von Öcalan-Bildnis bei PKK-fernem Verwendungszweck

Das VG hält an ihrer Rechtsprechung fest, dass das Zeigen des Bildnisses von Abdullah Öcalan bei einer öffentlichen Versammlung auch heute noch regelmäßig als Verwenden eines Kennzeichens einer verbotenen Vereinigung - der PKK - im Sinne des Vereinsgesetzes anzusehen ist. Im Einzelfall könne das Zeigen von Öcalan-Bildern jedoch legal sein, etwa bei einer Mahnwache, die ohne jeden Zusammenhang zu PKK-nahen Aktivitäten allein die persönliche Situation des Gefangenen Öcalan zum Gegenstand der öffentlichen Meinungsbildung machen will. Entgegen der Auffassung der Polizeidirektion Hannover liege eine derartige Fallkonstellation vor. Hierfür spreche zum einen, dass weder die Versammlungsleitung noch die übrigen OrganisatorInnen einen Bezug zur PKK aufwiesen. Die ausgewählten Fotos von Öcalan wiesen auch keine PKK-Symbolik und keine Darstellungstypik auf, die auf dessen Bedeutung für die PKK verweise.

Bezug zur PKK oder einer ihrer Ersatzorganisationen nicht erkennbar

Dem angemeldeten Versammlungsmotto und dem entsprechenden Aufruf ließen sich ein Bezug zur PKK oder einer ihrer Ersatzorganisationen nicht entnehmen. Die Versammlungsleitung habe darüber hinaus versichert, dass die angekündigten Bildnisse in gleichem Maße gezeigt werden sollten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der legitime Protest gegen die Praxis der Isolationshaft den Charakter der Versammlung bestimmen werde. Im Vordergrund stehe das Hauptmotto "Say their Names - Show their Pictures", welches zeige, dass das persönliche Schicksal Einzelner in den öffentlichen Diskurs überführt und in das öffentliche Bewusstsein gerufen werden solle. Eine implizite Kritik an dem PKK-Verbot trete hierbei nicht in einer Weise hervor, dass die Sozialadäquanz des Anliegens insgesamt in Frage gestellt wäre.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus dem Versammlungsrecht

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