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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 02.08.2011
- 10 B 2882/11 -
VG Hannover: Versammlungsrechtliche Beschränkungen zur Sicherung eines friedlichen Verlauf einer Versammlung zulässig
Eilantrag gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen bleibt ohne Erfolg
Ein Landkreis darf für eine angemeldete Versammlung zeitliche Beschränkung sowie Auflagen zum Lärmschutz festsetzen, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 8 NVersG abzuwehren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover.
Im hiesigen Verfahren hat der Antragsteller am 19. Juni 2009 eine
Stadtkreis beschränkt Zeit und erteilt Auflagen
Unter Anordnung des Sofortvollzugs legte der Landkreis Schaumburg mit Bescheid vom 15. Juli 2011 die
Der Antragsteller wendet sich im Wesentlichen gegen die zeitliche
Beschränkungen für öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig
Das Verwaltungsgericht Hannover hält die Beschränkungen für rechtmäßig. Die Beschränkungen seien zulässig, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 8 NVersG abzuwehren. Die Festlegung des Beginns der
Lärmauflage zum Schutz der Anwohner und Polizeibeamte
Die Lärmauflage, die eine Schallbegrenzung auf 90 dB(A), gemessen in einer Entfernung von einem Meter von der Schallquelle, eine Plombierung der elektroakustischen Hilfsmittel und eine
Weiterer Eilantrag des Antragstellers anhängig
Bei Gericht ist noch ein weiterer Eilantrag desselben Antragstellers anhängig, mit dem dieser den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, mit der der Polizei untersagt werden soll, die Teilnehmer der Kundgebung zu durchsuchen. Die Polizeidirektion Göttingen hat im gerichtlichen Verfahren dazu erklärt, Teilnehmer nur dann durchsuchen zu wollen, wenn dazu Anlass bestehe. Eine Entscheidung zu diesem zweiten Antrag wird in den nächsten Tagen ergehen (10 B 2904/11)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ ra-online
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Dokument-Nr. 12073
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