wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 14.07.2011
10 A 5452/10 -

Videoüberwachung in Hannover größtenteils unzulässig

Beobachtung im öffentlichen Raum durch Videokameras der Polizei mit Ausnahme der Beobachtung des fließenden Verkehrs untersagt

Die Beobachtung im öffentlichen Raum durch Videokameras der Polizei ist – mit Ausnahme der Beobachtung des fließenden Verkehrs – unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover.

In der Stadt Hannover sind insgesamt etwas über 70 Kameras zur Beobachtung installiert, die grundsätzlich auch geeignet sind, die Aufnahmen zu speichern. Der Kläger hat sich insbesondere mit dem Bedenken gegen die Videoüberwachung gewandt, die Beobachtung erfolge nicht offen, wie es vom Gesetz gefordert sei. Die Polizeidirektion Hannover ist dem mit dem Vortrag entgegengetreten, sie verstecke die Kameras nicht. Sie habe die Allgemeinheit durch Pressearbeit über die Videoüberwachung aufgeklärt. Im Internet könne sich jedermann über die Standorte der Kameras informieren. Dort sei auch erkennbar, welche Kamera jeweils gerade aktiviert sei.

Videoüberwachung ist gesetzlich nur als "offene" Beobachtung zulässig

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover reicht dies jedoch nicht aus, um die Vorgaben des Gesetzes zu erfüllen. Eine Videoüberwachung sei nach § 32 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung nur als "offene" Beobachtung zulässig. Diese Offenheit werde durch die Information im Internet nicht gewährleistet. Der Betroffene müsse vielmehr im öffentlichen Raum selbst erkennen können, ob der Bereich einer Beobachtung unterliege. Z. B. bei Kameras in großer Höhe an Hochhäusern sei eine Erkennbarkeit der Beobachtung nicht gegeben. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung könne nur derjenige wahrnehmen und sein Verhalten darauf ausrichten, der Kenntnis von der Überwachung habe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Polizei | Videokamera | Videoüberwachung | Kameraüberwachung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11965 Dokument-Nr. 11965

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11965

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung