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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 16.06.2021
- 10 A 1676/18, 10 A 5056/19 -
Datenspeicherung und Inanspruchnahme einer Vertrauensperson durch den Niedersächsischen Verfassungsschutz war rechtmäßig
Verfassungsschutzrechtliche Maßnahmen gegen Mitglieder der "Basisdemokratischen Linken" gerechtfertigt
Das Verwaltungsgericht Hannovers zwei Klagen mit verfassungsschutzrechtlichem Bezug abgewiesen.
Die Klägerin wird von dem Beklagten dem linksextremistischen Spektrum in
VG: Bekenntnis der Mitglied bei der "Basisdemokratischen Linken" rechtfertigt verfassungsschutzrechtliche Maßnahmen
Das VG hat die Rechtswidrigkeit der verfassungsschutzrechtlichen Maßnahmen nicht feststellen können. Die Klägerin habe eingeräumt, Mitglied bei der "Basisdemokratischen Linken" gewesen zu sein. Diese sei ein zulässiges Beobachtungsobjekt nach dem Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz. Es lägen hinreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass die Göttinger Gruppe "Basisdemokratische Linke" eine Untergruppe der antiimperialistisch ausgerichteten "Interventionistischen Linken" sei. Dies sei unter anderem daran erkennbar, dass sich die
Auch Inanspruchnahme einer Vertrauensperson nicht zu beanstanden
Für die Inanspruchnahme einer Vertrauensperson sehe das Gesetz zwar weitere strenge Voraussetzungen vor - diese hätten aber ebenfalls vorgelegen. Insbesondere sei das erforderliche Verfahren zur Bestimmung der Gruppierung zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung eingehalten worden. Aufgrund der in der Vergangenheit dokumentierten gewalttätigen Ereignisse unter Beteiligung niedersächsischer Autonomer sei auch materiell-rechtlich die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung nicht zu beanstanden gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30421
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