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Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 10.08.2011
- 4 K 3551/10 -
VG Hamburg sieht in Hamburger Passivraucherschutzgesetz Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes
Gericht erbittet Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
In einem Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht Hamburg dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Regelung des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes (HmbPSchG), die es Inhabern von Schankwirtschaften (Kneipen) ausnahmsweise erlaubt, abgeschlossene Raucherräume einzurichten, nicht aber Gaststättenbetreibern, gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verstößt. Damit soll das Bundesverfassungsgericht zunächst über die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift entscheiden, bevor der Rechtsstreit fortgesetzt werden kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls betreibt eine so genannte Speisewirtschaft, in der sie warme und kalte Gerichte sowie Getränke anbietet. Die
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie in dem abgeschlossenen Gastraum der
VG Hamburg: § 2 Abs. 4 HmbPSchG verstößt gegen Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat zur Begründung seines Vorlagebeschlusses an das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, seiner Ansicht nach verstoße § 2 Abs. 4 HmbPSchG gegen das Grundrecht der Klägerin auf Berufsausübungsfreiheit in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Denn in Speisewirtschaften dürften keine abgeschlossenen Raucherräume eingerichtet werden, wohl aber in Schankwirtschaften (Kneipen).
Differenzierung zwischen Schank- und Speisewirtschaften führt zu Ungleichbehandlung
Die gesetzliche Möglichkeit, in Schankwirtschaften einen abgeschlossenen
§ 2 Abs. 1 des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes lautet:
"Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 verboten in
[...]
9. Einrichtungen, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Gaststätten), einschließlich Gaststätten, die in der Betriebsart Diskothek geführt werden...".
§ 2 Abs. 4 des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes lautet:
"In Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummer 9, die keine zubereiteten Speisen anbieten und nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 3 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419), zuletzt geändert am 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257), verfügen, können abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist." [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Hambrug/ra-online
- Verfassungsgerichtshof des Saarlandes lockert Rauchverbot für die Kleingastronomie
(Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 01.12.2008
[Aktenzeichen: Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08]) - Sachsen: Verfassungsbeschwerden der Betreiber von Ein-Raum-Gaststätten und Diskotheken gegen das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz erfolgreich
(Verfassungsgerichtshof Sachsen, Beschluss vom 16.10.2008
[Aktenzeichen: Vf. 26-IV-08(HS), Vf. 28-IV-08(HS), u.a.]) - Bundesverfassungsgericht kippt Rauchverbot für kleine Kneipen
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 30.07.2008
[Aktenzeichen: 1 BvR 3262/07; 1 BvR 402/08; 1 BvR 906/08])
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Dokument-Nr. 12198
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