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Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 10.06.2009
- 4 A 113/07 -
Religiöse Vorbehalte kein Grund für die Befreiung von der Schulpflicht
Staatlicher Erziehungsauftrag darf nicht durch eigenmächtiges Handeln und Unterrichten durch die Eltern unterlaufen werden
Eltern eines Kindes im schulpflichtigen Alter können auch dann für das Kind keine Befreiung von der Schulpflicht beantragen, wenn sie der Auffassung sind, die Lehrinhalte und Übungen der Schule würden ihrem Religionsverständnis widersprechen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Göttingen.
Die etwa 10-jährige Tochter der Kläger besuchte bisher weder eine öffentliche noch eine private Schule; sie erhielt ausschließlich Privatunterricht. Im Jahre 2007 beantragten die Eltern des Kindes, ihre Tochter von der
Schulgesetz wahrt Grundsatz der Neutralität und Toleranz
Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 10. Juni 2009 ab. Ein Ausnahmefall, der nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes in den ersten sechs Schuljahrgängen eine Befreiung von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. des VG Göttingen vom 16.06.2009
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Dokument-Nr. 8007
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