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Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 18.07.2005
1 B 132/05 -

Abschiebung von Ahmet Fidan zulässig

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat den Antrag des Ahmet Fidan - auch bekannt unter dem Namen Saado - abgelehnt, mit dem dieser vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung in die Türkei begehrt hat.

Der Antragsteller, der sich mit seiner Familie seit 1985 im Bundesgebiet aufhält und hier nach einem erfolglosen Asylverfahren zunächst als Kurde mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon ein Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, ist nach Feststellung seiner von ihm verschwiegenen türkischen Staatsangehörigkeit und der daraufhin erfolgten Versagung einer weiteren Aufenthaltsgenehmigung sowie der sofort vollziehbaren Ausweisung seit Dezember 2003 zur Ausreise verpflichtet. Da er nicht freiwillig ausreist, ist er von Gesetzes wegen abzuschieben.

Nach dem Gerichtsbeschluss hat der Antragsteller nicht ausnahmsweise einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung. Zwar ist er aus psychiatrischer Sicht als suizidgefährdet angesehen worden, wenn die Abschiebung ohne gleichzeitige Ausreise der Familienangehörigen erfolgt. Jedoch hat der Antragsgegner sich entschlossen, dieser Gefährdungslage durch eine besondere Gestaltung der Abschiebung entgegenzuwirken und deshalb nunmehr eine durchgängige fachärztliche Begleitung des Antragstellers während der Abschiebung vom Austritt aus der Justizvollzugsanstalt bis zu seiner Ankunft in der Türkei sowie eine zusätzliche medizinische Betreuung für einen angemessenen Zeitraum nach der Ankunft dort organisiert. Damit hat der Antragsgegner nach Überzeugung des Gerichts die notwendigen, aber auch ausreichenden Vorkehrungen getroffen, durch die einer eventuellen Suizidgefahr beim Antragsteller selbst wirksam begegnet werden kann. Deshalb erfordert diese Gefahr nicht eine weitere Duldung des Antragstellers im Bundesgebiet. Ein erst heute beigebrachtes Gutachten, in dem von einer posttraumatischen Belastungsstörung die Rede ist, hält das Gericht nicht für aussagekräftig, zumal der Antragsteller in der Türkei nichts zu befürchten hat, was an den Bürgerkrieg im Libanon erinnert.

Nach Überzeugung des Gerichts bedeutet die Abschiebung allein des Antragstellers in die Türkei - wo er familiäre Kontakte hat - auch nicht zwangsläufig eine längerfristige Trennung der Familie. Denn es ist der Ehefrau und den minderjährigen Kindern des Antragstellers möglich und zumutbar, diesem in die Türkei zu folgen. Die Kinder sind selbst türkische Staatsangehörige; die Ehefrau kann im Wege der Familienzusammenführung nachreisen.

Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller binnen 2 Wochen Beschwerde einlegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Göttingen vom 20.07.2005

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Dokument-Nr.: 746 Dokument-Nr. 746

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