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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 20.09.2010
- 9 K 1059/10 u.a -
VG Gießen: Verhalten von Ordnungsbehörden und Polizei anlässlich einer Demonstration des NPD-Landesverbandes rechtswidrig
Polizeiliches Handeln hätte in erster Linie Schutz vor Gegendemonstranten gelten müssen
Die Maßnahmen von Ordnungsbehörden und Polizei die letztlich zur Verhinderung einer Demonstration des NPD-Landesverbandes führten, waren rechtswidrig. Das polizeiliche Handeln hätte in erster Linie der Durchführung der ordnungsgemäß angemeldeten Demonstration der NPD und deren Schutz vor den Behinderungen durch die Gegendemonstranten gelten müssen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der NPD-Landesverband Hessen für den 1. August 2009 einen Aufzug unter dem Motto „Deutsche wehrt euch gegen Islamisierung und Überfremdung!“ angemeldet, der mehrere Gegendemonstrationen auf den Plan rief.
Versammlung mangels Einigung über alternativen Verlauf des Aufzugs vom Versammlungsleiter beendet
Trotz der vorgesehenen räumlichen Trennung des NPD-Aufzugs von den Gegenveranstaltungen kam der Aufzug bereits nach wenigen Metern zum Stehen, da mehrere hundert Personen die Aufzugsstrecke im Bereich Hanauer Straße/Ecke Karlsbader Straße blockierten, um ihren Protest auszudrücken. Die
Versammlungs- und Polizeirecht gebietet ein Vorgehen gegen den Störer
Das Gericht stellte nun die Rechtswidrigkeit des polizeilichen Handels fest, das in erster Linie die Durchführung der ordnungsgemäß angemeldeten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
- Grundrecht der Versammlungsfreiheit gilt auch für die NPD
(Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 17.10.2007
[Aktenzeichen: 6 K 2153/07]) - Polizei löste rechtswidrig eine Sitzblockade auf, die eine Gegendemonstration gegen NPD-Demo war
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 28.02.2007
[Aktenzeichen: 5 A 685/05])
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Dokument-Nr. 10284
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