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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 17.01.2012
- 8 L 4563/11.GI -
Spielapparatesteuer: Festsetzung nach Höchstbeträgen ohne satzungsrechtliche Grundlage nicht zulässig
Schätzung der Spielapparatesteuer durch die Stadt nur zulässig, wenn diese schlüssig und nachvollziehbar ist
Die Schätzung der Spielapparatesteuer durch die Stadt ist grundsätzlich dann zulässig, wenn der Betreiber der Spielapparate die Selbstveranlagung nicht in der vorgeschriebenen monatsgenauen Weise vornimmt. Die Schätzung muss dann jedoch schlüssig und nachvollziehbar sein. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen und setzte in einem Eilverfahren eine Spielapparatesteuerfestsetzung teilweise außer Vollzug.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die im Stadtgebiet der Stadt Marburg mehrere Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit aufstellt, meldete für das 2. Quartal 2011 die Steuer mit rund 1.500 Euro im Wege der Selbstveranlagung an. Die Stadt Marburg monierte daran jedoch, dass die von der
Antragstellerin hält Schätzung des Steuerbetrages für nicht zulässig
Gegen diese sofort vollziehbare Steuerfestsetzung wandte sich die Antragstellerin, die geltend machte, dass die Besteuerungsgrundlagen lückenlos, wenn auch nicht taggenau für die einzelnen Monate dargelegt worden seien, so dass eine
Stadt bezieht sich bei Schätzung in unzulässigerweise auf einen in der Satzung nicht vorgesehenen Höchstbetrag
Das Verwaltungsgericht Gießen setzte die Vollziehung der veranlagten Spielapparatesteuer nun aus, soweit diese über den von der Antragstellerin selbst errechneten Betrag herausging. Die in der Spielapparatesteuersatzung vorgesehen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
- Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.02.2009
[Aktenzeichen: 1 BvL 8/05]) - FG Hamburg hält die Spielgerätesteuer für verfassungswidrig - Rechtsfrage wird dem BVerfG vorgelegt
(Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 26.04.2005
[Aktenzeichen: VII 293/99])
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Dokument-Nr. 12907
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