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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 27.10.2017
- 1 L 6907/17.GI -
Auflagen für Betrieb einer Alligator-Farm rechtmäßig
Wesenstest für Alligatoren beseitigt grundsätzliche Gefährlichkeit der Tiergattung nicht
Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass der Betreiber einer Alligator-Farm verpflichtet ist, alle nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden an Besuchern durch die Tiere zu verhindern.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich der Betreiber einer Alligator-Farm im Wetteraukreis dagegen gewandt, dass die Naturschutzbehörde ihm mit sofortiger Wirkung untersagt hatte, Besuchern Zutritt zu Bereichen der Alligator-Farm zu gewähren, in denen keine durchgängige Trennbarriere zwischen Besuchern und Krokodilen besteht, die einen körperlichen Kontakt zwischen Besuchern und Krokodilen ausschließt. Nur mit der expliziten Einwilligung volljähriger Besucher, die ausdrücklich über mögliche Gefahren für Leib und Leben ausreichend aufgeklärt wurden, soll dies nicht gelten. Auch ein Sicherheitskonzept mit Maßnahmen und Notfallplan soll der Betreiber zur Genehmigung der Behörde vorlegen.
Bisher keine Zwischenfälle mit Besuchern
Der Betreiber, der die Alligator-Farm seit vielen Jahren betreibt, ohne dass es bisher zu Zwischenfällen mit Besuchern gekommen ist, wandte ein, dass er über die Eignung zum Führen der Krokodile und Alligatoren verfüge; diese seien von ihm überwiegend selbst gezüchtet worden und zahm und keine Gefahr für die Besucher. Davon hätte man sich durch einen Wesenstest der Tiere überzeugen können.
Als Zoo genehmigter Betrieb wird nicht rechtskonform betrieben
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Gießen nicht. Die Naturschutzbehörde könne die getroffenen Anordnungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz erlassen, weil der als
Gericht sieht Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt
Da sich die Tiere auf der Alligator-Farm mit den Menschen im selben Raum bewegten, sei der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt. Der vom Antragsteller vorgetragene Wesenstest für die Alligatoren, sollte ein solcher überhaupt praktisch durchführbar sein, wie das Gericht anmerkt, beseitige die grundsätzliche Gefährlichkeit der Tiergattung nicht, auf die es allein ankomme.
§ 121 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ein gefährliches
2. als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterlässt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(§ 121 OWiG in der Fassung vom 19.2.1987)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 25067
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